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Moderator: Moderatoren
Andreas hat geschrieben:§ 57 (1) StVZO
§ 57 Geschwindigkeitsmeßgerät und Wegstreckenzähler.
(1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegenden Geschwindigkeitsmeßgerät ausgerüstet sein. Dies gilt nicht für
1. mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h sowie
2. mit Fahrtschreiber oder Kontrollgerät (§ 57 a) ausgerüstete Kraftfahrzeuge, wenn die Geschwindigkeitsanzeige im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegt.
(2) Bei Geschwindigkeitsmeßgeräten muss die Geschwindigkeit in Kilometer je Stunde angezeigt werden. Das Geschwindigkeitsmeßgerät muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(3) Das Geschwindigkeitsmeßgerät darf mit einem Wegstreckenzähler verbunden sein, der die zurückgelegte Strecke in Kilometern anzeigt. Die vom Wegstreckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke ± 4 vom Hundert abweichen.
§ 57a Fahrtschreiber und Kontrollgerät......
Gurte nur ab einem bestimmten Bj, müsste ich jetzt Googlen.Egon Damm hat geschrieben:Es muss ein Tacho drann. Diebstahlsicherung muss auch sein.
Warnblinkanlage und Gurte mussten bei den Oldis auch nachgerüstet werden.
Reicht wenns als KFZ Tacho mit Beleuchtung zugelassen ist. Fahradtacho so nicht, zumindest bei meinem TÜV nicht.Kai2014 hat geschrieben:Bei meiner Zündapp von 1937 musste auch einer dran. Ein kleiner reicht aber.
Egon Damm hat geschrieben:Es muss ein Tacho drann. Diebstahlsicherung muss auch sein.
Warnblinkanlage und Gurte mussten bei den Oldis auch nachgerüstet werden.
Egon Damm hat geschrieben:Es muss ein Tacho drann. Diebstahlsicherung muss auch sein.
Warnblinkanlage und Gurte mussten bei den Oldis auch nachgerüstet werden.
flotter 3er hat geschrieben:Egon Damm hat geschrieben:Es muss ein Tacho drann. Diebstahlsicherung muss auch sein.
Warnblinkanlage und Gurte mussten bei den Oldis auch nachgerüstet werden.
Sagt wer, steht wo?
Andreas hat geschrieben:Der Fahrtschreiber wird in 57a abgehandelt.§ 57 Geschwindigkeitsmeßgerät und Wegstreckenzähler.
(1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegenden Geschwindigkeitsmeßgerät ausgerüstet sein. Dies gilt nicht für
1. mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h sowie
2. mit Fahrtschreiber oder Kontrollgerät (§ 57 a) ausgerüstete Kraftfahrzeuge, wenn die Geschwindigkeitsanzeige im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegt.
(2) Bei Geschwindigkeitsmeßgeräten muss die Geschwindigkeit in Kilometer je Stunde angezeigt werden. Das Geschwindigkeitsmeßgerät muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(3) Das Geschwindigkeitsmeßgerät darf mit einem Wegstreckenzähler verbunden sein, der die zurückgelegte Strecke in Kilometern anzeigt. Die vom Wegstreckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke ± 4 vom Hundert abweichen.
§ 57a Fahrtschreiber und Kontrollgerät......
Kai2014 hat geschrieben:Das ist kein Fahrradtacho, sondern einer für's Motorrad mit Beleuchtung und reicht für die HU.
Ausnahmen für Importfahrzeuge
Trotz der erforderlichen Umbaumaßnahmen wird es mit vertretbarem finanziellen und technischen Aufwand nicht gelingen, ein US-Fahrzeug so zu verändern, dass es vollständig den Richtlinien der EG bzw. den Zulassungsvorschriften der StVZO (Straßen-Verkehrs-Zulassungs-Ordnung) entspricht. Aus diesem Grunde erteilen die Zulassungsbehörden von bestimmten Vorschriften, die Ihr Importfahrzeug erfüllen müsste, aber nicht erfüllt, eine so genannte Ausnahmegenehmigung, so dass trotzdem eine Zulassung erfolgen kann.
Ein Beispiel für eine zu erteilende Ausnahmegenehmigung ist die fehlende Leuchtweitenregulierung bei Fahrzeugen ab dem Erstzulassungsdatum 1. Januar 1990. Eine aufwändige und teure Nachrüstung kann dem Fahrzeug-Besitzer so erspart werden.
Andreas hat geschrieben:Glaube ich zwar eher nicht, aber ein Versuch wäre es wert. Stichwort vertretbarer finanzieller und technischer Aufwand.
Im Zweifel wird das aber auch ein a.a.S. bestätigen müssen.
flotter 3er hat geschrieben:Egon Damm hat geschrieben:Es muss ein Tacho drann. Diebstahlsicherung muss auch sein.
Warnblinkanlage und Gurte mussten bei den Oldis auch nachgerüstet werden.
Sagt wer, steht wo?
muenstermann hat geschrieben:... DDR wird nicht berücksichtigt
in Deinem Fahrzeugschein steht ist das fehlen Selbiger doch eingetragen - sprich gesondert abgenommen.flotter 3er hat geschrieben:"Geschwindigkeitsmesser und Sicherung gegen unbefugte Benutzung in der Serie nicht vorhanden".
der janne hat geschrieben:flotter 3er hat geschrieben:Egon Damm hat geschrieben:Es muss ein Tacho drann. Diebstahlsicherung muss auch sein.
Warnblinkanlage und Gurte mussten bei den Oldis auch nachgerüstet werden.
Sagt wer, steht wo?
Na Egon....und steht bestimmt im Amtsblatt von Mücke...herausgegeben von der Bündelungsbehörde
der janne hat geschrieben:flotter 3er hat geschrieben:Egon Damm hat geschrieben:Es muss ein Tacho drann. Diebstahlsicherung muss auch sein.
Warnblinkanlage und Gurte mussten bei den Oldis auch nachgerüstet werden.
Sagt wer, steht wo?
Na Egon....und steht bestimmt im Amtsblatt von Mücke...herausgegeben von der Bündelungsbehörde
waldi hat geschrieben:...Tacho an der Quick....ist keiner dranne....
P-J hat geschrieben:Kai2014 hat geschrieben:Das ist kein Fahrradtacho, sondern einer für's Motorrad mit Beleuchtung und reicht für die HU.
Danke, sowas brauch ich 2 mal.Hab grad einiges durchgelesen, da gibts zusätzliche Beleuchtung für und wird vielleicht bei einer Prüfung des Tüvs als zugelassener Tacho eingetragen, vielleicht, also keinen Papiere für den TÜV und keinen Beleuchtung.
Andreas hat geschrieben:Dann lass Dir von Frank das Gutachten schicken und kläre vor Ort die offenen Fragen.
Die entsprechenden Antworten sollten in diesem Kreis ja zu finden sein.
Andreas hat geschrieben:Dann lass Dir von Frank das Gutachten schicken und kläre vor Ort die offenen Fragen.
Die entsprechenden Antworten sollten in diesem Kreis ja zu finden sein.
Andreas hat geschrieben:Ich hatte das jetzt eher auf das 21er Gutachten und eine bevorstehende Zulassung bezogen.
Wenn das Fahrzeug bereits so ohne weitere (Tacho)Auflagen zugelassen ist, würde ich mir erst einmal weniger Gedanken machen. Bis zur nächsten HU oder Polizeikontrolle.
Feuereisen hat geschrieben:... Oder Du gehst mit der 21 er zu Eurer Zulassungsstelle und weist darauf hin das vergessen wurde diese im 21 er Datenblatt vermerkte Besonderheit in die Fahrzeugpapiere zu übernehmen.
flotter 3er hat geschrieben:Andreas hat geschrieben:Ich hatte das jetzt eher auf das 21er Gutachten und eine bevorstehende Zulassung bezogen.
Wenn das Fahrzeug bereits so ohne weitere (Tacho)Auflagen zugelassen ist, würde ich mir erst einmal weniger Gedanken machen. Bis zur nächsten HU oder Polizeikontrolle.
Das Fahrzeug ist zugelassen und hat TÜV bis 11/2018 - ohne Tacho. In den Papieren steht aber nix dazu drin. Einzig in der Abnahme für den 21er steht die Bemerkung bzgl. Tacho drin.Und ja, ein Ercole....
flotter 3er hat geschrieben:.... steht in den Papieren unter "zusätzliche Bemerkungen zur Fahrzeugbeschreibung" "Geschwindigkeitsmesser und Sicherung gegen unbefugte Benutzung in der Serie nicht vorhanden".
Andreas hat geschrieben:Und in der ZB 1?
flotter 3er hat geschrieben:..."Ausnahme gem.§70 StvZo v.§57. Abs.1...
CJ hat geschrieben:flotter 3er hat geschrieben:..."Ausnahme gem.§70 StvZo v.§57. Abs.1...
Da hast du doch deine Ausnahmegenehmigung für den Tacho![]()
Kopie mitführen und gut.
CJ hat geschrieben:"1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem...Geschwindigkeitsmessgerät ausgerüstet sein..."
Was würdest du als Ausnahme von dieser Verpflichtung interpretieren?
flotter 3er hat geschrieben:Andreas hat geschrieben:Und in der ZB 1?
Wörtlich:
Mit Kipperaufbau, Schwerpunkt über Achse2
"Ausnahme gem.§70 StvZo v.§57. Abs.1, §38a Abs.2 (Sicherung d. loses Zubehör erforderlich)"
flotter 3er hat geschrieben:
Stimmt, jetzt wo du es so sagst....Is ja geil. Da die Kiste ja noch zugelassen ist, wird sie ja nur umgemeldet. Die Eintragungen werden dann ja einfach aus der ZB1 übernommen. .....
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