g-spann hat geschrieben:Edgar hat geschrieben:mal abgesehen davon das an der etz ochsenaugen (als alleinige blinker) nicht zulässig sind ...
An jeder ETZ bis Baujahr 1983 sind Ochsenaugen als alleinige Blinker zulässig...seine ist ne 82er...
Hab wegen der verschiedenen Angaben, die hier kursieren, mal was Offizielles dazu gesucht:
Aus der Lichttechnik - Broschüre der Überwachungsorganisationen:
" "Ochsenaugen" (Fahrtrichtungsanzeiger an den Lenkerenden)
Gemäß § 54 Abs. 1a StVZO dürfen die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger (FRA) nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht sein. Dieser Grundsatz gilt für Fz ab EZ 01.01.1987.
In Bezug auf die Ochsenaugen bedeutet dies, daß Krafträder mit EZ vor dem 01.01.1987 vorschriftsmäßig sind, wenn sie allein mit solchen FRA ausgerüstet sind.Krafträder mit EZ ab dem 01.01.1987 müssen neben den nach vorn wirkenden FRA über fest stehende, nach hinten wirkende FRA verfügen. Damit wurde StVZO durch Einfügen des Absatz 1a im § 54 StVZO diesbezüglich der Forderung der ECE-R53 (Anbau Beleuchtungseinrichtungen Krad) angeglichen. Im übrigen besteht damit auch Übereinstimmung mit der EG-Rili 93/92/EWG (Anbau Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen Krad).
Hinweis: Bezüglich der Anbringung dieser Einrichtungen bestehen bei den TP'en und ÜO'en unterschiedliche Auffassungen bei der Interpretation der Rechtsvorschrift des § 54 StVZO Abs. 1a i.V.m. der Rili zur Anbringung von Fahrtrichtungsanzeigern."
Und bezüglich des o.g. Blinkgebers: der ist schon der richtige und der tuts auch ganz gut - laut eigener Erfahrung...
Grüße, Gerrit.