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BeitragVerfasst: 10. April 2016 13:38 
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Hallo Freunde,
ich möchte gern wissen, was alles am Motorrad leuchten muss. Ich habe schon viel gesucht aber nichts genaues gefunden.
Es geht darum etwas Strom zu sparen ohne LEDs zu verwenden.
Es muss das Abblendlicht bei Tagfahrt leuchten - das Rücklicht auch ?, muss das Stand-/bzw. Begrenzungslicht vorn auch mit leuchten ?
Ich kenne von einigen Simson S51 da war das Abblendlicht auf Dauerlicht geschalten - jedoch kenn ich´s nicht bei ´ner MZ.

DANKE für eure Mithilfe - gruß Roman


Fuhrpark: MZ ETZ150 BJ87, TS150 BJ79..., mehrere Paar Schuhe-mit/ohne Schnürsenkel

Zuletzt geändert von etz15088 am 18. April 2016 10:46, insgesamt 2-mal geändert.

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BeitragVerfasst: 10. April 2016 13:52 
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Am Tag braucht es nur Abblendlicht vorn, sonst nichts.

Blinker und Stoplicht sollten natürlich bei Bedarf auch funktionieren. 8)

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MfG Jens


Fuhrpark: Ja, habe auch etwas Zweirädriges.

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BeitragVerfasst: 10. April 2016 13:53 
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Abblendlicht - Tagfahrlicht: Der kleine Unterschied
dazu die aktuelle Gesetzesänderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum 1. April 2013, Auszug aus der StVO § 17 Absatz 2a
Während das Abblendlicht die Aufgabe hat, in der Dämmerung, bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen die eigene Sicht des Motorradfahrers zu sichern, besteht die Aufgabe des Tagfahrlichts einzig darin, den Motorradfahrer für andere Verkehrsteilnehmer besser sichtbar zu machen.


Tagfahrleuchten richtig anbauen
Die Anbauhöhe der Tagfahrleuchte(n) ist der nachfolgenden Abbildung zu entnehmen:

Eine einzelne Tagfahrleuchte kann oberhalb einer anderen Leuchte / Scheinwerfer angebaut werden. Sie muss sich in diesem Fall auf der Fahrzeuglängsachse befinden. Beim Anbau neben einer anderen Leuchte / Scheinwerfer, darf der Abstand der leuchtenden Fläche nicht mehr als 250 mm von der Fahrzeuglängsachse betragen.

Werden zwei Tagfahrleuchten nebeneinander angebaut, müssen diese symmetrisch zur Fahrzeuglängsachse angeordnet werden. Dabei darf der maximale Abstand zwischen den Tagfahrleuchten 420 mm nicht überschreiten.

Ausnahmen:

Die Tagfahrleuchten sind in andere vordere Leuchten / Scheinwerfer integriert. In diesem Fall müssen die Anbaubedingungen für alle integrierten Funktionen der jeweiligen Leuchteneinheit eingehalten werden.
Die Tagfahrleuchten befinden sich bei symmetrischer Anordnung innerhalb der Fahrzeugsilhouette.

So müssen die Tagfahrleuchten (TFL) elektrisch geschaltet werden:

Bei laufendem Motor gilt:

TFL muss automatisch geschaltet sein.
Bei Krafträdern, die ab dem 23.06.2011 genehmigt wurden, muss / müssen die Schlussleuchte/n mitleuchten.

Bei eingeschaltetem Abblendlicht gilt:

TFL muss automatisch ausgeschaltet sein.

Beim Betätigen der Lichthupe gilt:

TFL kann mitleuchten.

Bei Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers (Blinker) gilt:

TFL kann ausgeschaltet oder gedimmt werden, wenn der Abstand zwischen Fahrtrichtungsanzeiger und TFL < 40 mm ist.

Wenn TFL und Fahrtrichtungsanzeiger in einer Leuchte integriert sind, muss TFL auf der jeweiligen Seite während des Blinkens ausgeschaltet sein.

Bei eingeschalteten TFL gilt:

Die Kennzeichenbeleuchtung und die vordere Begrenzungsleuchte dürfen – müssen aber nicht – mitleuchten.



Wissenswertes zu Tagfahrleuchten
Die Kennzeichnung der Tagfahrleuchte befindet sich in der Regel auf der Abschlussscheibe oder auf dem Gehäuse der Leuchte und lautet „RL“. Die Leuchte muss nach EDE-Richtlinie R87 geprüft sein.
Beispiel für ein Prüfzeichen:
Eine Nachrüstpflicht für Motorräder mit zusätzlichen Tagfahrleuchten besteht nicht!
Tagfahrleuchten an Krafträdern dürfen mit der Lenkung mitschwenken.
Mängel bei Anbau, Schaltung und Funktion werden bei der Hauptuntersuchung als gering bzw. erheblich eingestuft.
Vorgeschriebene geometrische Sichtbarkeit:
Wenn paarweise angebracht: 20° nach außen, 10° nach innen

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Du sollst entweder Gas geben oder bremsen, aber niemals sollst du rollen !
Zweirad = 2 Räder, 2 Takte , RT 125/2
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Fuhrpark: MZ RT 125/2

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BeitragVerfasst: 10. April 2016 14:03 
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Danke für die schnellen Antworten !
Ich habe nicht vor Zusatzleuchten anzubauen - kein TFL !
Die Frage sollte sein: muss die kleine Lampe im Scheinwerfer & das Rücklicht bei Tagfahrt mitleuchten (... weil das Abblendlicht leuchtet) ? Die Erstzulassungen der Fahrzeuge wären vor 03.10.1990.


Fuhrpark: MZ ETZ150 BJ87, TS150 BJ79..., mehrere Paar Schuhe-mit/ohne Schnürsenkel

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BeitragVerfasst: 10. April 2016 14:04 
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Standlicht und Rücklicht müssen nicht mitleuchten.

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Fuhrpark: Ja, habe auch etwas Zweirädriges.

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BeitragVerfasst: 10. April 2016 14:07 
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sag uns doch mal um welche Maschine es geht. Bei der 12V Anlage sollte das nicht relevant sein, da wäre ggf. Kontakte putzen sinnvoller. Bei der 6V Anlage bringt ein elektronischer Regler auch schon eine Menge, der mechanische verbrutzelt auch anständig Leistung.
Wo du bedenkenlos LED verbauen kannst, ist die Tachobeleuchtung, das spart dann schon fast so viel wie das Rücklicht verbraucht (v.a. in der Luxusversion :mrgreen: )


Fuhrpark: son paar MZ

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BeitragVerfasst: 10. April 2016 14:18 
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Speziell handelt sich um eine 150iger TS, bau ich grad um, Zündschloß an der Seite, 6V Lima auf 12V hochgeregelt (Soll, ich weiß noch nicht ob´s funzt - Anleitung auf Miraculis gefunden) und da dachte ich mir, der eigentliche Sinn der Begrenzungsleuchten sind bei Tage nicht gegeben (Ausfall der Scheinwerferleuchte) - also bräuchten diese auch nicht mitleuchten (wenn´s keine gesetzliche Regelung verbietet). Mir hat eine "Quelle" gesagt es könnte in einigen Drehzahlbereichen knapp für eine Batterieladung werden.

Gruß Roman


Fuhrpark: MZ ETZ150 BJ87, TS150 BJ79..., mehrere Paar Schuhe-mit/ohne Schnürsenkel

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BeitragVerfasst: 10. April 2016 14:40 
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etz15088 hat geschrieben:
Speziell handelt sich um eine 150iger TS, bau ich grad um, Zündschloß an der Seite, 6V Lima auf 12V hochgeregelt (Soll, ich weiß noch nicht ob´s funzt - Anleitung auf Miraculis gefunden) und da dachte ich mir, der eigentliche Sinn der Begrenzungsleuchten sind bei Tage nicht gegeben (Ausfall der Scheinwerferleuchte) - also bräuchten diese auch nicht mitleuchten (wenn´s keine gesetzliche Regelung verbietet). Mir hat eine "Quelle" gesagt es könnte in einigen Drehzahlbereichen knapp für eine Batterieladung werden.

Gruß Roman


Lies Dich da durch:

viewtopic.php?f=83&t=53574&hilit=hochgeregelt

und Du hast das gesamte Forumswissen über das Thema "hochregeln"

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Zwei Takte sind genug, alles Andre ist Betrug!

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:schlaumeier: Mein Fuhrpark ist sowieso rein und komplett von Vernunft geprägt!
Denn vernünftig ist was Freude macht!

( Zitat von TS-Jens 13.04.2020)

seit Sosa `09 OT- Maultaschenpartisane
Seit Lehesten 2011 günstig erkaufter Nörgelmod
Gründer des "Flacheisenreiter-Fanclubs"
Gransee 2011 - ich war dabei und es war schön
Besucher am Schlagbaum der EU-Außengrenze - namentlich erfaßt am 21.07.2013
Mitglied Nr. 011 im Rundlampenschweinchenliebhaberclub
Ebenfalls Gründungs-Mitglied im GKV - Granseer Krawattenträgervereins


Fuhrpark: 1XMZ ES300 Personengespann, 1X ETZ251 Personengespann, 2X ETZ250 Solo, 2X TS250, 1X ES175, 1X TS150, 1X Kreidler RS65, 1-2X Keeway125 Bonsai-Chopper, 1X Hyosung XRX125, 1X BMW R100,1X BMW R1100LT, 1X BMW K75RT, 1X BMW K75S, 1X K75 C, 1X K75RT mit EML-Beiwagen 1X K100, 1X K100RS 4V, 1X BMW K1100LT, 1X Trabi-Kabrio, 1X Fiat/Maybach Seicento, 1X Ford-Escort-Kabrio 1X Qek Junior.

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BeitragVerfasst: 10. April 2016 15:33 
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jemxt hat geschrieben:
Am Tag braucht es nur Abblendlicht vorn, sonst nichts.

Also das wäre mir jetzt komplett neu, daß ein Motorrad ohne eingeschaltetes Rücklicht fahren dürfte; habt ihr dazu mal ´ne Quelle?

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BeitragVerfasst: 10. April 2016 15:40 
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Martin H. hat geschrieben:
jemxt hat geschrieben:
Am Tag braucht es nur Abblendlicht vorn, sonst nichts.

Also das wäre mir jetzt komplett neu, daß ein Motorrad ohne eingeschaltetes Rücklicht fahren dürfte; habt ihr dazu mal ´ne Quelle?

Martin, grundsätzlich hast du recht. Das Abblendlicht muss so geschaltet sein, dass auch das Rücklicht leuchtet. Das war auch in der DDR so. Mit Einführung der Lichtpflicht zum 01.07.1987 waren aber sehr schnell Probleme mit den 6V-Anlagen vorprogrammiert. Deshalb wurde am 30.06.1987 die Ausnahmegenehmigung Nr. 397/87 für Zweiräder mit 6V-Anlagen erteilt. Diese erlaubt allen Zweirädern, die nicht 12V haben die Schaltung nur Abblendlicht. Quelle: "Der Deutsche Straßenverkehr" 09/1987 Seite 11. Kann ich leider zur Zeit nicht einstellen. Hab leider nur Handy.
Gruß Carsten

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BeitragVerfasst: 10. April 2016 16:41 
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CJ hat geschrieben:
Diese erlaubt allen Zweirädern, die nicht 12V haben die Schaltung nur Abblendlicht. Quelle: "Der Deutsche Straßenverkehr" 09/1987 Seite 11. Kann ich leider zur Zeit nicht einstellen. Hab leider nur Handy.
Gruß Carsten
der S51 hatte das ab Werk schon so....nun fragt mich nicht ob mit 6-oder 12V :gruebel:

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BeitragVerfasst: 10. April 2016 16:45 
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Nordlicht hat geschrieben:
CJ hat geschrieben:
Diese erlaubt allen Zweirädern, die nicht 12V haben die Schaltung nur Abblendlicht. Quelle: "Der Deutsche Straßenverkehr" 09/1987 Seite 11. Kann ich leider zur Zeit nicht einstellen. Hab leider nur Handy.
Gruß Carsten
der S51 hatte das ab Werk schon so....nun fragt mich nicht ob mit 6-oder 12V :gruebel:

Nein, das war ab Werk definitiv nicht so. Auch bei den 12V-Modellen nicht.

Zumindest nicht für alle S51.

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Zuletzt geändert von Stephan am 10. April 2016 16:51, insgesamt 1-mal geändert.

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BeitragVerfasst: 10. April 2016 16:46 
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Nordlicht hat geschrieben:
CJ hat geschrieben:
Diese erlaubt allen Zweirädern, die nicht 12V haben die Schaltung nur Abblendlicht. Quelle: "Der Deutsche Straßenverkehr" 09/1987 Seite 11. Kann ich leider zur Zeit nicht einstellen. Hab leider nur Handy.
Gruß Carsten
der S51 hatte das ab Werk schon so....nun fragt mich nicht ob mit 6-oder 12V :gruebel:

:ja: Simson hat das ab Mitte Juli ab Werk umgesetzt. Waren sicher auch nicht unbeteiligt am zustande kommen der Regelung.

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BeitragVerfasst: 10. April 2016 19:11 
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War zumindest nicht immer so. Bei meiner 6V S51 habe ich extra umgerüstet.
1. Parklicht
2. Aus
3. Zündung und Abblendlicht
4. Zündung und Christbaum


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BeitragVerfasst: 10. April 2016 19:43 
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Guten Abend...
nun gehen die Meinungen doch auseinander, wobei sich nun die Frage stellt ab wann ist es eine 6V oder eine 12V Anlage ? Ich frage sicherheitshalber doch noch meinen DEKRA-Prüfer....

DANKE an Euch für die Mithilfe - gern werde ich Euch die morgige Antwort des Prüfers schreiben - allen einen schönen Abend

Gruß Roman


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BeitragVerfasst: 10. April 2016 21:20 
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Stephan hat geschrieben:
Elektrik in Ordnung bringen, dann stellen sich solche Fragen nicht. :wink:


sehe ich auch so :ja:


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BeitragVerfasst: 11. April 2016 08:31 
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CJ hat geschrieben:
Martin, grundsätzlich hast du recht. Das Abblendlicht muss so geschaltet sein, dass auch das Rücklicht leuchtet. Das war auch in der DDR so. Mit Einführung der Lichtpflicht zum 01.07.1987 waren aber sehr schnell Probleme mit den 6V-Anlagen vorprogrammiert. Deshalb wurde am 30.06.1987 die Ausnahmegenehmigung Nr. 397/87 für Zweiräder mit 6V-Anlagen erteilt. Diese erlaubt allen Zweirädern, die nicht 12V haben die Schaltung nur Abblendlicht. Quelle: "Der Deutsche Straßenverkehr" 09/1987 Seite 11. Kann ich leider zur Zeit nicht einstellen. Hab leider nur Handy.
Gruß Carsten

Danke Carsten. Von der DDR-Regelung hab ich schon gehört. Ich dachte aber, daß die keine Gültigkeit mehr besitzt. :gruebel:
Darum wollte ich wissen, wie die derzeit gültige Bestimmung ist?

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Martin H. hat geschrieben:
...Von der DDR-Regelung hab ich schon gehört. Ich dachte aber, daß die keine Gültigkeit mehr besitzt. :gruebel:
Darum wollte ich wissen, wie die derzeit gültige Bestimmung ist?

Wenn diese Ausnahme am 03.10.1990 noch gültig war (wovon ich ausgehe), dann gilt sie für DDR-Fahrzeuge, die bis zum 31.12.1990 erstmals zugelassen wurden, auch heute noch. :D Wenn du darauf bestehst suche ich dir die Stelle im Einigungsvertrag raus :ja:

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Ich sehe mich gerade vor ähnlichen Problemen mit dem 6V Gespann.
Stimmt es eigentlich, dass bei 6V Gespannen nur das Stopplicht des Motorrades leuchten darf?

Grüße, Simon


Fuhrpark: MZ ETZ 250 Bj 85 ( Sigrid)
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dr.blech hat geschrieben:
Ich sehe mich gerade vor ähnlichen Problemen mit dem 6V Gespann.
Stimmt es eigentlich, dass bei 6V Gespannen nur das Stopplicht des Motorrades leuchten darf?

Grüße, Simon


Es war halt serienmäßig so vorgesehen. Die zusätzlichen 21 W, wenn auch immer nur kurzzeitig, wären wohl etwas zuviel für das Bordnetz gewesen. Es gab auch nur zwei Strippen zum Beiwagen, einmal für die Begrenzungslampen (Stand- und Rücklicht) und dann für die Blinker, Masse ging direkt über den Rahmen.

Das heißt aber nicht, dass das Stopplicht am Beiwagen nicht leuchten darf, ab der ETZ war es ja auch vorgesehen. Ich hab es mit angeklemmt (habe auch nur 6 V) und über ein Relais angesteuert. War für den TÜV i.O. Mit der verbauten Gelbatterie gab es da noch keine Probleme, also das Bordnetz verkraftet es schon. Ich fahre aber auch kaum Stadtverkehr. Mein Gespann ist halt kein Alltagsfahrzeug.

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Grüße

Frank


Fuhrpark: MZ mit 6 Volt, zeitweise eine mit 12 V in Pflege

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BeitragVerfasst: 11. April 2016 12:54 
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dr.blech hat geschrieben:
Ich sehe mich gerade vor ähnlichen Problemen mit dem 6V Gespann.
Stimmt es eigentlich, dass bei 6V Gespannen nur das Stopplicht des Motorrades leuchten darf?

Grüße, Simon


Am Moped muss es leuchten, am SW kann es leuchten :wink:
Bin mir nicht ganz sicher, aber glaube ab BJ. 1984 muss auch das Stopplicht vom SW leuchten.

_________________
Tue anderen nichts Gutes, dann wiederfährt dir nichts Schlechtes.

Gruß Svid (Thomas) :coffee:

Bitte sendet mir eure SW Nummern per PN.
Die Namen behalte ich natürlich für mich :wink:
Werde nur R-Nummer mit Bj. öffentlich machen :ja:

Bitte die Daten nicht nur vom Typenschild oder aus der Zulassung ablesen.
Sondern auch mit der Nummer am Rahmen vergleichen :wink:

Möchte die Aufstellung ja möglichst genau machen,
habe da schon genügend Ausnahmen von der Ausnahme :shock:


Stoye Seitenwagen 1962 - 1990


Fuhrpark: habe einen

Zuletzt geändert von Svidhurr am 11. April 2016 17:48, insgesamt 1-mal geändert.

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dr.blech hat geschrieben:
Ich sehe mich gerade vor ähnlichen Problemen mit dem 6V Gespann.
Stimmt es eigentlich, dass bei 6V Gespannen nur das Stopplicht des Motorrades leuchten darf?

Grüße, Simon

Das stimmt so nicht, dürfen schon. Es muss aber keins dran sein, hat aber nichts mit 6V zu tun. Bis 1982 war es schlicht nicht gefordert. Allerdings, wenn ein Stopplicht am SW dran ist muss es natürlich auch funktionieren. Vorgeschrieben ist es erst für Fahrzeuge denen ab dem 01.06.1982 eine ABE erteilt wurde. Also auch für die ETZ 250 noch nicht gesetzlich gefordert, aber ab Werk schon damit ausgerüstet. Hier stellt sich dann theoretisch das gleiche Problem, das wir schon mal bei den Blinkern hatten. Was passiert mit der ABE wenn man es abbaut. Praktisch dann auf jeden Fall, wenn ein alter SW nachträglich angebaut wird. Bei 12V Anlagen sollte das ganze aber ja kein Thema sein. Bei 6V könnte man ausnutzen, dass das Stopplicht bis 82 nur 10 Watt haben mußte.
Gruß Carsten

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Nur 10W für´s Stopplicht? :shock:
Das ist ja interessant. Woher kennst Du diese ganzen Verordnungen?
Ich habe gerade gesehen, dass es auch 6V 15W Birnen gibt.
Das wäre vielleicht ein guter Kompromiss aus Stromverbrauch und Lichtausbeute und man könnte evtl. das Beiwagenbremslicht problemloser mitleuchten lassen.
Besser jedenfalls als die LED`s die ich ausprobiert habe.

Grüße, Simon


Fuhrpark: MZ ETZ 250 Bj 85 ( Sigrid)
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die einfachste Lösung beim Bremslicht ist, wenn man an der Ampel nur mit der Handbremse die Maschine festhält, dann leuchtet das Bremslicht an der Ampel nicht. Die 10s bremsen vorher machen das Kraut nicht fett, bzw. die Batterie nicht leer. Irgendwann ist das so Gewohnheit dass man es gar nicht mehr merkt.


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BeitragVerfasst: 11. April 2016 20:24 
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Tja, mein DEKRA-Prüfer meint im allg. ist es ungünstigen Momenten besser wenn das Begrenzungslicht vorn und hinten mitleuchtet - Ausnahmeregelungen bringen evtl. "vor Ort" Diskussionen und Ärger ein - auch wenn man im Recht sein sollte. Macht mehr Theater das nachzuweisen und kostet mindestens unötige Zeit.

Leider hilft diese Antwort nicht allen weiter -

nun - gute Kontakte wollen gepflegt werden - so und so :D

Gruß Roman


Fuhrpark: MZ ETZ150 BJ87, TS150 BJ79..., mehrere Paar Schuhe-mit/ohne Schnürsenkel

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BeitragVerfasst: 12. April 2016 16:25 
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dr.blech hat geschrieben:
Nur 10W für´s Stopplicht? :shock:
Das ist ja interessant. Woher kennst Du diese ganzen Verordnungen?
Ich habe gerade gesehen, dass es auch 6V 15W Birnen gibt.
Das wäre vielleicht ein guter Kompromiss aus Stromverbrauch und Lichtausbeute und man könnte evtl. das Beiwagenbremslicht problemloser mitleuchten lassen.
Besser jedenfalls als die LED`s die ich ausprobiert habe.

Grüße, Simon

Kein Geheimwissen dabei. Mich interessiert die historische Entwicklung zum Thema Verkehrsrecht. Hat eben jeder seinen eigenen Vogel :mrgreen: . Sehr gut eignen sich kommentierte Ausgaben StVO und StVZO für solche Recherchen. Weiter die Gesetzblätter der DDR und Reichsgesetzblätter. Leider nützen so einzelne Sachen da weniger, man braucht schon Sammlungen. Fachpresse der DDR ist auch eine gute Ergänzung. Und zu den aktuellen Sachen z.B. Einigungsvertrag nutze ich http://www.gesetze-im-internet.de.
Und Tatsache bis 1982 musste das Bremslicht "mindestens 10Watt" haben.

-- Hinzugefügt: 12th April 2016, 5:28 pm --

etz15088 hat geschrieben:
Tja, mein DEKRA-Prüfer meint im allg. ist es ungünstigen Momenten besser wenn das Begrenzungslicht vorn und hinten mitleuchtet - Ausnahmeregelungen bringen evtl. "vor Ort" Diskussionen und Ärger ein - auch wenn man im Recht sein sollte. Macht mehr Theater das nachzuweisen und kostet mindestens unötige Zeit.

Leider hilft diese Antwort nicht allen weiter -

nun - gute Kontakte wollen gepflegt werden - so und so :D

Gruß Roman

Womit er wohl auch Recht hat :mrgreen:

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BeitragVerfasst: 18. April 2016 07:15 
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guten Morgen !
eine weitere Frage: Warum ist die Beleuchtung von Tacho und Drehzahlmesser z.B. auch an meiner 150iger ETZ unterschiedlich d.h. nicht immer zusammen geschaltet ? glaube erst leuchtet der Tacho und dann der DZM mit, bei Standlicht leuchtet nur der Tacho mit (Zündschlüssel 1x nach rechts)
Danke Roman


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BeitragVerfasst: 18. April 2016 08:07 
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Bei meiner übrigens auch.

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BeitragVerfasst: 18. April 2016 10:30 
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Ja - aber WARUM ? Wenn ich das Fahrzeug mit Standlicht abstellen muß, dann braucht doch eigentlich nichts am Tacho bzw. DZM mitleuchten - ist doch nur zusätzliche Belastung für die Batterie (wenn auch nicht viel). Ich erkenne keinen Sinn darin...
Gruß Roman


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BeitragVerfasst: 18. April 2016 11:13 
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Im § 17 Abs. 2a StVO steht folgendes: Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren.
Da steht nichts von Rücklicht, Standlicht, Fahrlicht etc.

In der StVZO ist das Abblendlicht im § 50 folgendermaßen definiert :

Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht

(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.
(2) Kraftfahrzeuge müssen mit zwei nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein, Krafträder – auch mit Beiwagen – mit einem Scheinwerfer.


Vom Gesetzgeber aus muss also daher nur der vordere Hauptscheinwerfer (Abblendlicht) ständig bei Betrieb leuchten (ausgenommen TFL) und genau so handhabe ich das bei den meisten Oldtimermotorrädern. (oder stecke das Bußgeld schon in die Tasche wenn ich gänzlich ohne Licht fahre um die mechanischen Bordelektrikkomponenten zu schonen :wink: )


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BeitragVerfasst: 18. April 2016 12:00 
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Feuereisen hat geschrieben:
Im § 17 Abs. 2a StVO steht folgendes: Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren.
Da steht nichts von Rücklicht, Standlicht, Fahrlicht etc.

In der StVZO ist das Abblendlicht im § 50 folgendermaßen definiert :

Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht

(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.
(2) Kraftfahrzeuge müssen mit zwei nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein, Krafträder – auch mit Beiwagen – mit einem Scheinwerfer.


Vom Gesetzgeber aus muss also daher nur der vordere Hauptscheinwerfer (Abblendlicht) ständig bei Betrieb leuchten (ausgenommen TFL) und genau so handhabe ich das bei den meisten Oldtimermotorrädern. (oder stecke das Bußgeld schon in die Tasche wenn ich gänzlich ohne Licht fahre um die mechanischen Bordelektrikkomponenten zu schonen :wink: )

Der StVO ist damit schon entsprochen, aber leider gibts noch den §49a (5) StVZO. Der ist hier der Spielverderber.

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BeitragVerfasst: 18. April 2016 12:52 
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Keine Regel ohne Ausnahme: In der DDR war das möglich entsprechend der Ausnahmegenehmigung NR.: 397/87 des Ministerium des Inneren. Die gilt durch den Einheitsvertrag für unsere alten Moppeds weiterhin. Die DDR-Tageslichtschaltung hat mir bisher bei keinem TÜV-Termin Ärger bereitet.

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Frank


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