von Sven Witzel » 18. Juli 2013 13:55
Enz-Zett hat geschrieben:oldiekurt hat geschrieben:Stellt sich wieder die Kardinalfrage: War die ETZ in der DDR zugelassen, dann gilt Bestandsschutz lt. Einigungsvertrag, also DDR-Recht am Tag der Erstzulassung, und das sieht so aus:
Aber das zeigt doch nur die globale Situation im gesamten DDR-Fahrzeugbau. Aber eine ETZ, die m.W. nie nur mit Lenkerendenblinker ausgeliefert wurde, die also ihre Verkehrszulassung nur mit vorderen und hinteren Blinkern erhalten hat - ob dieser zitierte Passus auch dafür gilt?

Kurzum: Nein.
Der Bestandsschutz erstreckt sich auf das was serienmäßig so fabriziert und in den Verkehr gebracht oder per Abnahme auf die Straße durfte. Nicht auf Individualumbauten die 23 Jahre nach der Wende vorgenommen wurden. Nichtsdestotrotz ist das nicht die Frage des TE

OT-Paragraphenreiter
Fuhrpark: Fuhrpark: ETS 150 Bj 72, ETZ 250A Bj 87, ETZ 250F Bj 86, BMW RnineT Urban G/S Bj 18
Standpark: EMW R 35/3, ES 250 Bj.59, ES 300 Bj. 63, ES 250/2 Gespann Bj 68, ES 250/2A Bj 72, TS 250 Gespann Bj 75, TS 125 Neckermann Bj. 78, ETZ 250 Bj. 84
verkauft: ES 150 Bj 65, ES 150 Bj 67, ES 150 Bj 74, ES 250/1 Bj unbekannt, RT 125/3, Bj 61, ES 175/2 Bj ca. 70, TS 125, Bj 76, TS 250/1 Gespannmaschine Bj 78