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Er schreibt ja, mehr als 8. Die genaue Zahl scheint ab 8 keine Rolle mehr zu spielen. Mit einer Rechtsschutz und einem Tachostand, der der letzten TÜV Prüfung + Heimfahrt entspricht könnte man vielleicht einen Versuch des Widerspruchs wagen. Einfacher ist es aber vermutlich Lehrgeld zu zahlen.smartsurfer81 hat geschrieben:Ja wie viel Monate sind es denn, die angerechnet werden?
CJ hat geschrieben:Es ist egal ob du fährst oder das Fahrzeug nur rumsteht. HU überzogen, bleibt HU überzogen und kann ein Bußgeld nach sich ziehen. Wenn man denn erwischt wird. Es spielt auch keine Rolle ob du gerade auf dem Weg zum Prüfer bist. Vielleicht verwechselst du das mit Fahrten ohne Zulassung im Zusammenhang mit einer (Wieder)Zulassung. Das ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Trifft hier aber nicht zu.
starke136 hat geschrieben: ... zählt die volle Überziehung sofern dein KFZ im öffentlichen Raum stand/steht. ...
gexx hat geschrieben: ... Eine Fahrt mit abgelaufener Plakette zur HU-Prüfung ist jedoch erlaubt.[/i]
gexx hat geschrieben:CJ hat geschrieben:Es ist egal ob du fährst oder das Fahrzeug nur rumsteht. HU überzogen, bleibt HU überzogen und kann ein Bußgeld nach sich ziehen. Wenn man denn erwischt wird. Es spielt auch keine Rolle ob du gerade auf dem Weg zum Prüfer bist. Vielleicht verwechselst du das mit Fahrten ohne Zulassung im Zusammenhang mit einer (Wieder)Zulassung. Das ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Trifft hier aber nicht zu.
Quelle TÜV Nord:
Ohne gültige Hauptuntersuchung und Plakette darf man das Fahrzeug nicht bewegen. Der Fahrzeughalter ist für die Einhaltung der vorgegebenen Fristen verantwortlich.
Eine Fahrt mit abgelaufener Plakette zur HU-Prüfung ist jedoch erlaubt.
dscheto hat geschrieben:Bußgeldkatalog Pkw: 1 Punkt und 88,50 € - Lehrgeld, Faulheit wird bestraft, auch bei einer Krankheit kann man was veranlassen. So wie gexx schrieb kann man immer zur HU fahren, auch außerhalb der Saison, wenn man das von der Versicherung schriftlich hat.
Fit hat geschrieben: ... Frage im Ernst um es zu Verstehen: Spart man dabei wirklich so viel?
CJ hat geschrieben:Die Fahrt kannst du ja machen, klar. Das heißt aber nicht, daß du ohne Bußgeld bleibst, wenn du erwischt wirst. Das schreibt der TÜV auch nicht.
gexx hat geschrieben: ... Eine offene Garage an der Hauptstraße , wo das Fahrzeug drinsteht und die Polizei fährt vorbei...das gibt eine Strafe. ...
gexx hat geschrieben: ... Wenn eine Fahrt erlaubt ist, dann bedeutet das , es gibt kein Bußgeld. ...
smartsurfer81 hat geschrieben:Muss denn auf dem Anschreiben das richtige Kennzeichen aufgeführt sein?
Es fehlt nämlich der Saisonzeitraum auf diesem.
Fit hat geschrieben:Ich möchte etwas "Senf" dazu geben....![]()
Diese Frage diskutiere ich schon gefühlt eine Ewigkeit mit Freunden...
WARUM kasteit man sich mit einem Sk selbst? Es gibt Dezember die sind wäremer als unserer Juli. Man fällt langsamer in den Prozenten und das Kennzeichen sieht mit dem "Bruchstrich" nicht so prall aus![]()
Frage im Ernst um es zu Verstehen: Spart man dabei wirklich so viel?
Fit hat geschrieben:. Man fällt langsamer in den Prozenten und das Kennzeichen sieht mit dem "Bruchstrich" nicht so prall aus![]()
Frage im Ernst um es zu Verstehen: Spart man dabei wirklich so viel?
gexx hat geschrieben:Der Blödsinn hat aber schon Einige erwischt...Google mal danach
Deswegen gibt es den Tip, die Kennzeichen abzunehmen.
Ein zugelassenen Fahrzeug muss zu den festgelegten Fristen regelmäßig zur HU, egal wo es abgestellt wird. Wenn halt das Ordnungsamt vom öffentlichen Raum aus die abgelaufene Plakette erspäht, gibt es die Anzeige.
Klar. Wenn du mehrere Fahrzeuge hast, kannst du die Saisons nacheinander legen und alle Fahrzeuge mal im Jahr fahren, zahlst aber nur einmal.Fit hat geschrieben:Frage im Ernst um es zu Verstehen: Spart man dabei wirklich so viel?
Es ist doch die Frage, wer es erlaubt. Unten in dem Screenshot ist es die Versicherung. Damit bist du mit abgelaufener HU zum TÜV versichert unterwegs, aber nicht rechtens.gexx hat geschrieben:Wenn eine Fahrt erlaubt ist, dann bedeutet das , es gibt kein Bußgeld. Natürlich muss man die direkte Fahrt nachweisen.
Es ist kein Blödsinn. Zugelassene Fahrzeuge müssen regelmäßig zur HU, egal wo sie stehen und ob sie genutzt werden oder nicht. Wenn die Behörden davon Kenntnis bekommen, können sie ganz zulässigerweise aktiv werden. Und der Blick aufs Privatgrundstück oder in die offene Garage ist nicht verboten, nur einfach reingehen dürfen sie nicht.dscheto hat geschrieben:Das ist gelinde gesagt Blödsinn. Ein Privatgrundstück mit offenem Tor ist kein öffentlicher Raum, dort gilt u.a. Hausrecht und nicht die STVO, was Grundlage für ein Bußgeld wäre.
Die Reaktion ist verständlich, aber ich finde sie falsch. Durch die Debatte bekommt man einiges an Informationen und Gedankenimpulsen. Wer damit nicht umgehen kann - persönliches Pech. Aber wenn gar nicht mehr debattiert wird, gehen alle die Informationsverarbeitung, Gedankenimpulse und Meinungsbildung (auch Meinungsänderung) beherrschen, leer aus. Genau diese Gruppe, die ich als (oft schweigende) Mehrheit ansehe.trabimotorrad hat geschrieben:Bei diesem Fred wird wieder sehr schön gezeigt, warum man lieber im Forum nix postet, auch wenn man etwas genau weiß und anderen damit helfen könnte.
smartsurfer81 hat geschrieben:...
und die Bußgeldstelle wirft das Fahren ohne gültige HU von mehr als 8 Monaten vor.
...
3einhalb hat geschrieben:Wenn das " Kontra " berechtigt ist kann das von mir aus ein sonstwie spezieller User sein . Aber vielleicht versteh ich diesen Satz auch nur falsch . Ich höre da ein leises weinen .
Ralf
PS.: müsste man bei deiner Logik mit einem Fahrzeug das nur 2 Monate im Jahr zugelassen ist nicht erst nach 24 Monaten , sprich 12 Jahren wieder zum TÜV ?
Treibstoff hat geschrieben:...Nur mal als Gedankengang: Ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen ist außerhalb des Zulassungszeitraumes rechtlich betrachtet, nicht zugelassen. Braucht ein nicht zugelassenes Fahrzeug eine gültige HU? Mehr schreibe ich nicht, es wird von speziellen Usern eh gleich wieder Kontra geben.
gexx hat geschrieben:Wir können es ohnehin nicht klären...das sollte ein Anwalt tun
Nur diesen Abschnitt sollte man mal wirken lassen...Anlage VIII STVZO Punkt 2.7
Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch einen entsprechenden Vermerk der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I und durch Entstempelung des Kennzeichens außer Betrieb gesetzt worden sind. War vor oder in dieser Zeit eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs durchführen zu lassen. Waren in dieser Zeit sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen.
Hier heißt es doch, dass wenn die Fälligkeit der HU vor dem Stilllegungszeitraumes war, die Hauptuntersuchung bei Wiederinbetriebnahme durchzuführen ist. "Ist" , nicht "sollte". Das heißt, es muss und darf erst bei Wiederinbetriebnahme die HU durchgeführt werden. Wenn ich das nur im Inbetriebsmonat machen darf, darf auch nicht der Ruhezeitraum beim Ermitteln der Überziehzeit berücksichtigt werden.
Aber wie schon erwähnt, das kann am Ende nur ein Anwalt klären
stricheins hat geschrieben: ... Und ein auf dem privaten Gelände abgestelletes KFZ ohne HU ist tatsächlich ein Grund für eine Anzeige. Vollkommen richtig die Aussage -die Nummernschilder abzumachen. Rechtlich dürfen die Ordnungshüter ( Ordnungsamt )auch ein auf dem Grundstück abgestelletes Kfz ohne Kennzeichen in einem teilweise demontierten und offensichtlich nicht mehr fahrbereiten Zustand als illegale Abfallentsorgung zur Anzeige bringen. Also eine Hülle drüber machen. ...
CJ hat geschrieben:Dann lass mal wirken und frage dich dabei folgendes: Wird das Fahrzeug jedesmal durch die Zulassungsbehörde außer Betrieb gesetzt und werden die Kennzeichen entstempelt?
Nein? Könnte daran liegen dass es in Punkt 2.7 um Stillegung und Wiederzulassung geht.
Und dann liest du dir mal Punkt 2.6 der Anlage VIII durch. Da geht es um die HU für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen.
Also ich brauche dazu keinen Anwalt...
Man kann es aber auch einfach nicht verstehen wollen. Ist zumindest mein Eindruck.
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