Pet hat geschrieben:Hallo zusammen,
hätte nicht gedacht, soviel Aufruhr zu stiften.
Ich bin der Meinung, daß ein in der DDR gebautes und zugelassenes Fahrzeug (mit Betriebserlaubnis des KTA) mit den in der DDR zugelassenen Anbauteilen (mit Bauartgenehmigung des KTA) auch heute noch betrieben werden können sollte. War denn bei uns alles verkehrt ??? Ein anders gearteter Oldtimer (gut meine MZ ist noch nicht ganz einer) darf auch mit nach heutigem Verständnis völlig unzureichenden Trommelbremsen am Verkehr teilnehmen (schon mal im Trabbis gebremst, dessen Bremsen nicht gerade neu gemacht wurden?).
Das dies mit einer gewissen Gefahr einhergeht (Seitenständer) möchte ich nicht abstreiten. Warum dürfen dann Motorräder über 250 fahren ??? Soviel zur Vernunft und Begrenzung der Unfallgefahr!
Das mußte jetzt mal sein
Nochmal: Hat jemand belastbare Angaben zur Seitenständerproblematik?
Grüße aus Thüringen und einen schönen (regenfreien) Männertag morgen!
Pet
"Belastbare Angaben zur Seitenständerproblematik": Die sind deshalb schwer zu finden, weil sie eben nicht zu finden sind.
Das Wort "Ständer" oder "Kraftradständer" oder "Seitenständer" gab es vor der Einführung der EG-Richtlinie für EZ ab 2003 in keiner StVZO, weder in West noch in Ost.
Das bedeutet, daß früher für Ständer keine speziellen Bauvorschriften existierten. Die wurden erst dann notwendig, als Anfang der 70er Jahre Seitenständer, die es bis dahin fast nur an Rollern gab, für Motorräder in Mode kamen und einige Leute ihre Vergeßlichkeit beim Losfahren nicht überlebt hatten. Allerdings wurde nicht die StVZO geändert, was eine Einführung erst nach Übergangsfristen ermöglicht hätte, sondern das VdTÜV-Merkblatt 734 vom Jan.1976 zur Arbeitsgrundlage für die Sachverstndigen erklärt, mit folgenden Konsequenzen:
1. Neue Fahrzeug-ABE wurden nur bei Einhaltung der dort genannten Anforderungen erteilt.
2. Seitenständer, die mit einer Fahrzeug-ABE genehmigt waren, galten weiter als vorschritsmäßig.
3. Nachträglich montierte Seitenständer, die die Anforderungen nicht erfüllten, konnten unter Bezugnahme auf §30 StVZO bemängelt
werden.
Und diese Bedingungen gelten unverändert bis heute, auch für unsere MZ. Die Typen, die eindeutig mit serienmäßig mit Seitenständern ausgeliefert wurden und so auch in der KTA-Typgenehmigung(entspr.ABE) beschrieben sind (meines Wissens alle /A, /F und /G/GS), sind durch den Einigungsvertrag geschützt und auch auf keiner anderen Grundlage zu bemängeln. Bei nachgerüsteten Seitenständern an anderen Typen gibt es zwar von MZ eine Freigabe in der Umbaurichtlinie, daraus läßt sich aber nicht unbedingt eine erteilte Betriebserlaubnis (die konnte nur das KTA erteilen) und damit auch nicht unbedingt ein Bestandsschutz ableiten. Deswegen fallen Einzelfallentscheidungen bisher auch unterschiedlich aus.
Übrigens gibt es keine "bauartgenehmigten" Seitenständer, die unterliegen oder unterlagen weder in Ost noch West jemals der Bauartgenehmigungspflicht.
Soweit mein Versuch, die RECHTSLAGE zu erläutern. Um aber jeglicher Polemik vorzubeugen, von meinen Moppeds kann KEINES MIT AUSGEKLAPPTEM SEITENSTÄNDER losfahren, egal ob es dürfte oder nicht !!!