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etz15088 hat geschrieben:Speziell handelt sich um eine 150iger TS, bau ich grad um, Zündschloß an der Seite, 6V Lima auf 12V hochgeregelt (Soll, ich weiß noch nicht ob´s funzt - Anleitung auf Miraculis gefunden) und da dachte ich mir, der eigentliche Sinn der Begrenzungsleuchten sind bei Tage nicht gegeben (Ausfall der Scheinwerferleuchte) - also bräuchten diese auch nicht mitleuchten (wenn´s keine gesetzliche Regelung verbietet). Mir hat eine "Quelle" gesagt es könnte in einigen Drehzahlbereichen knapp für eine Batterieladung werden.
Gruß Roman
jemxt hat geschrieben:Am Tag braucht es nur Abblendlicht vorn, sonst nichts.
Martin H. hat geschrieben:jemxt hat geschrieben:Am Tag braucht es nur Abblendlicht vorn, sonst nichts.
Also das wäre mir jetzt komplett neu, daß ein Motorrad ohne eingeschaltetes Rücklicht fahren dürfte; habt ihr dazu mal ´ne Quelle?
der S51 hatte das ab Werk schon so....nun fragt mich nicht ob mit 6-oder 12VCJ hat geschrieben: Diese erlaubt allen Zweirädern, die nicht 12V haben die Schaltung nur Abblendlicht. Quelle: "Der Deutsche Straßenverkehr" 09/1987 Seite 11. Kann ich leider zur Zeit nicht einstellen. Hab leider nur Handy.
Gruß Carsten
Nordlicht hat geschrieben:der S51 hatte das ab Werk schon so....nun fragt mich nicht ob mit 6-oder 12VCJ hat geschrieben: Diese erlaubt allen Zweirädern, die nicht 12V haben die Schaltung nur Abblendlicht. Quelle: "Der Deutsche Straßenverkehr" 09/1987 Seite 11. Kann ich leider zur Zeit nicht einstellen. Hab leider nur Handy.
Gruß Carsten
Nordlicht hat geschrieben:der S51 hatte das ab Werk schon so....nun fragt mich nicht ob mit 6-oder 12VCJ hat geschrieben: Diese erlaubt allen Zweirädern, die nicht 12V haben die Schaltung nur Abblendlicht. Quelle: "Der Deutsche Straßenverkehr" 09/1987 Seite 11. Kann ich leider zur Zeit nicht einstellen. Hab leider nur Handy.
Gruß Carsten
Stephan hat geschrieben:Elektrik in Ordnung bringen, dann stellen sich solche Fragen nicht.
CJ hat geschrieben:Martin, grundsätzlich hast du recht. Das Abblendlicht muss so geschaltet sein, dass auch das Rücklicht leuchtet. Das war auch in der DDR so. Mit Einführung der Lichtpflicht zum 01.07.1987 waren aber sehr schnell Probleme mit den 6V-Anlagen vorprogrammiert. Deshalb wurde am 30.06.1987 die Ausnahmegenehmigung Nr. 397/87 für Zweiräder mit 6V-Anlagen erteilt. Diese erlaubt allen Zweirädern, die nicht 12V haben die Schaltung nur Abblendlicht. Quelle: "Der Deutsche Straßenverkehr" 09/1987 Seite 11. Kann ich leider zur Zeit nicht einstellen. Hab leider nur Handy.
Gruß Carsten
Martin H. hat geschrieben:...Von der DDR-Regelung hab ich schon gehört. Ich dachte aber, daß die keine Gültigkeit mehr besitzt.![]()
Darum wollte ich wissen, wie die derzeit gültige Bestimmung ist?
dr.blech hat geschrieben:Ich sehe mich gerade vor ähnlichen Problemen mit dem 6V Gespann.
Stimmt es eigentlich, dass bei 6V Gespannen nur das Stopplicht des Motorrades leuchten darf?
Grüße, Simon
dr.blech hat geschrieben:Ich sehe mich gerade vor ähnlichen Problemen mit dem 6V Gespann.
Stimmt es eigentlich, dass bei 6V Gespannen nur das Stopplicht des Motorrades leuchten darf?
Grüße, Simon
dr.blech hat geschrieben:Ich sehe mich gerade vor ähnlichen Problemen mit dem 6V Gespann.
Stimmt es eigentlich, dass bei 6V Gespannen nur das Stopplicht des Motorrades leuchten darf?
Grüße, Simon
dr.blech hat geschrieben:Nur 10W für´s Stopplicht?![]()
Das ist ja interessant. Woher kennst Du diese ganzen Verordnungen?
Ich habe gerade gesehen, dass es auch 6V 15W Birnen gibt.
Das wäre vielleicht ein guter Kompromiss aus Stromverbrauch und Lichtausbeute und man könnte evtl. das Beiwagenbremslicht problemloser mitleuchten lassen.
Besser jedenfalls als die LED`s die ich ausprobiert habe.
Grüße, Simon
etz15088 hat geschrieben:Tja, mein DEKRA-Prüfer meint im allg. ist es ungünstigen Momenten besser wenn das Begrenzungslicht vorn und hinten mitleuchtet - Ausnahmeregelungen bringen evtl. "vor Ort" Diskussionen und Ärger ein - auch wenn man im Recht sein sollte. Macht mehr Theater das nachzuweisen und kostet mindestens unötige Zeit.
Leider hilft diese Antwort nicht allen weiter -
nun - gute Kontakte wollen gepflegt werden - so und so![]()
Gruß Roman
Feuereisen hat geschrieben:Im § 17 Abs. 2a StVO steht folgendes: Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren.
Da steht nichts von Rücklicht, Standlicht, Fahrlicht etc.
In der StVZO ist das Abblendlicht im § 50 folgendermaßen definiert :
Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.
(2) Kraftfahrzeuge müssen mit zwei nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein, Krafträder – auch mit Beiwagen – mit einem Scheinwerfer.
Vom Gesetzgeber aus muss also daher nur der vordere Hauptscheinwerfer (Abblendlicht) ständig bei Betrieb leuchten (ausgenommen TFL) und genau so handhabe ich das bei den meisten Oldtimermotorrädern. (oder stecke das Bußgeld schon in die Tasche wenn ich gänzlich ohne Licht fahre um die mechanischen Bordelektrikkomponenten zu schonen)
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