gexx hat geschrieben:Veto11 hat geschrieben:CJ hat geschrieben:
in einem Fall um eine Mitschuld bei bleibenden Gesichtsverletzungen beim Tragen eines nicht genormten Jethelms (als es noch amtlich zugelassene Helme sein mussten).
Wann war das?
Es gab doch in Deutschland nie eine wirkliche Pflicht nur amtlich zugelassene Helme zu tragen? Es stand zwar mal in einer Verordnung so drin, aber das wurde dann mit einem Zusatz ausgehebelt.
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Die Pflicht amtlich zugelassene Helme zu tragen gab es in der StVO seit 1976 (DIN 4848), seit 1.1.1990 ECE-22, mit der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 wurden dann auch nicht geprüfte Helme zulässig wenn sie den Anforderungen entsprachen. Hierzu kann man lesen:
http://www.ifz.de/ifz-statement-zum-the ... adfahrern/ :
... Sonstige Kraftrad-Schutzhelme, die nicht mit einem ECE-Prüfzeichen versehen sind, können im Sinne des § 21a Abs. 2 StVO geeignet sein, wenn sie eine ausreichende Schutzwirkung für die Benutzer von Krafträdern haben. Diese liegt z.B. bei Bauarbeiter-, Feuerwehr-, Radfahr- oder Stahlhelmen der Bundeswehr keineswegs vor.
Eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (August 2008) hinsichtlich unserer Anfrage zu sonstigen Kraftrad-Schutzhelmen lautet wie folgt: „Geeignet werden vielmehr Schutzhelme sein, die eigens für das Motorradfahren hergestellt worden sind und deren Bauart die besonderen Kräfte und Beschleunigungen, die auf den Kopf des Motorradfahrers während eines Sturzes einwirken, ausreichend berücksichtigen. Ob tatsächlich eine ausreichende Schutzwirkung vorliegt, ist im Zweifel in jedem Einzelfall zu klären und hängt insbesondere auch von dem Zustand des jeweiligen Helmes ab.
Es ist daher zu empfehlen, einen nach der ECE-Regelung Nr. 22 gebauten, geprüften und genehmigten Schutzhelm zu tragen.“
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Fett und unterstrichen der Passus der letztlich dann wohl den Willen des Gesetzgeber wiederspiegelt, die Eigenschaften der ungeprüften Helme soll denen der geprüften im Grunde entsprechen. Und wie sollen das Helme erfüllen die Jahrzehnte vor der aktuellen Norm konstruiert oder gar gebaut wurden? Heutzutage werden Dinge geprüft die sich aus der Auswertung der Unfallgeschehen ergeben und an die vor Jahrzehnten niemand gedacht hat.
Der von mir erwähnte Unfall der sich 1996 zugetragen hat. OLG Hamm, Urteil vom 16.05.2002 - 6 U 173/01
https://openjur.de/u/93010.html...Während die Klägerin von Alleinverantwortlichkeit des Herrn N2 für sämtliche Unfallfolgen ausgegangen ist, hat die Beklagte anspruchskürzendes Mitverschulden der Klägerin darin gesehen, daß diese zu schnell gefahren sei und außerdem statt eines Integralhelms lediglich einen Jethelm getragen habe.
... Nach den unangegriffenen Ausführungen des Sachverständigen T hätte sich bei der Klägerin, die mit dem nur durch das Helmvisier geschützten Gesichtsbereich gegen die Dachkante des Pkw getroffen ist, bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von nur 50 km/h das gleiche Verletzungsbild ergeben, sofern die Klägerin in gleicher Weise gegen die Dachkante getroffen wäre. Hätte die Klägerin eine Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h gehabt, dann bestünde aber neben der Möglichkeit, daß sie mit dem Gesicht gegen die Dachkante gestoßen wäre, auch die Möglichkeit, daß sie seitlich am Pkw vorbeigeflogen wäre. Die Frage, zu welcher dieser beiden Unfallvarianten es gekommen wäre, hängt davon ab, ob das Motorrad im vorderen oder im hinteren Bereich des rechten hinteren Pkw-Radkastens zuerst aufgeprallt wäre. Technisch kann aber nicht weiter aufgeklärt werden, zu welcher dieser beiden Varianten es gekommen wäre. Folglich kann nicht ausgeschlossen werde, daß die Klägerin selbst bei Einhaltung einer zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h mit dem Gesicht auf die Dachkante aufgeschlagen wäre.
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Das der Klägerin zustehende Schmerzensgeld beträgt 12.271,01 Euro (= 24.000,00 DM). Nachdem die Beklagte der Klägerin vorprozessual bereits 10.000,00 DM (= 5.112,92 Euro) gezahlt hat, waren der Klägerin unter Einschluß der ihr schon vom Landgericht zuerkannten 8.000,00 DM (= 4.090,34 Euro) insgesamt noch 7.158,09 Euro (= 14.000,00 DM) zuzuerkennen.
Als 22 Jahre alte Medizinstudentin hat sich die Klägerin eine Oberkieferfraktur links, eine Jochbein-/Orbitabodenfraktur mit Fraktur der medialen Orbitawand rechts, eine dislozierte, nach außen offene Nasenbeintrümmerfraktur mit Platzwunde am rechten Nasenausgang, eine Rißwunde an der rechten Oberlippe, einen Einriß am rechten Naseneingang und am vorderen Nasenmuschelkopf, ferner Kronenfrakturen der Zähne 13 und 12 mit Eröffnung der Pulpa sowie eine distale Radiustrümmerfraktur rechts zugezogen. Nach operativer Erstversorgung mußte sie drei Wochen lang stationär und anschließend ambulant behandelt werden. Fünf Wochen lang trug sie als Rechtshänderin einen Fixateur externe an der rechten Hand. Im Februar 1997 wurde während fünftägiger stationärer Behandlung das Metall entfernt. Im April 1998 wurde die Entfernung des Zahnes 12 und im September 1999 die Entfernung der Zähne 11 und 63 erforderlich. Eine protetische Brückenversorgung wegen der Zahnschäden erfolgte Ende 1999. Als Unfallfolgen sind verblieben eine geringgradige Verbreiterung des Nasengerüstes, eine geringgradige Fehlstellung des rechten Jochbeins, Narben im Gesicht und am rechten Arm. Die Radiustrümmerfraktur ist mit verbliebener Stufenbildung im Gelenk ausgeheilt, woraus belastungabhängige Schmerzen, eine Bewegungseinschränkung der rechten Hand und die Gefahr einer Früharthrose resultieren. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf orthopädischem und kieferchirurgischem Gebiet beträgt bei der Klägerin, die ihr Berufsziel, Chirurgin zu werden, ändern mußte und nunmehr als Ärztin in der Abteilung für Urologie tätig ist, 15 %. Unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der 20 %igen Eigenverantwortlichkeit der Klägerin ist ein Gesamtschmerzensgeldbetrag von 12.271,01 Euro (= 24.000,00 DM) angemessen.
Zur Ungeeignetheit des Jethelms hatte sich das Landgericht Bochum als Vorinstanz im Jahr zuvor abschließend geäußert so dass das Oberlandesgericht diese Beurteilung übernommen und nicht weiter ausgeführt hat (LG Bochum 3 O 537/97), nicht veröffentlicht.
Damals wars: CY 50, DT 175 MX, SR 500, 2x R 27, R 80 G/S, 3x RD 250 F, GT 250 X7, GT 380, ETZ 250, ETZ 251 Gespann (Wendel), KMZ (Dnepr) MT-11 Gespann, K 75 C, K 1100-EML-Stahmer Gespann.