von Nelezwerg » 25. September 2009 09:36
Zum schlupfloch mal...
Ich möchte mal einfach behaupten, daß man damit zwar nicht ganz genau die wahrheit sagt, aber die aktuelle Gesetzeslage macht es möglich. Man kann ja wirklich die papiere nicht mehr haben...
Auszug: Am 01.03.2007 trat die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in Kraft. Damit entfällt die Verpflichtung, bei Fehlen der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) einen Auszug aus dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) (Unbedenklichkeitsbescheinigung) beizubringen. Diese Auskunft, die Informationen liefert, ob für das angefragte Fahrzeug eine Erfassung oder ein Suchvermerk im ZFZR vorliegt, wird die jeweils zuständige Zulassungsbehörde in Einzelfällen, in der Regel online, bei dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) einholen.
Zur Emmission möchte ich speziell für die ETZ 251 folgendes anführen:
Erfüllung der ECE-Regelung Nr. 40 und 41
Abgasemission (ECE-Regelung Nr. 40): Die Messung der Abgasemission nach ECE-Regelung Nr. 40 führte zu folgendem Ergebnis: (in Klammern Grenzwerte der Regelung Nr. 40):
CO = 15,5 g/km (30,45 g/km)
CH = 8,65 g/km (13,013 g/km)
COL = 2,5 Vol. % (4,5 Vol. % bei) n = 1200 ( 100 U/min.
Damit wird die ECE-Regelung Nr. 40 deutlich unterboten und somit erfüllt.
Geräuschemission (ECE-Regelung Nr. 41)
Die Ermittlung der Fahrzeuggeräusche auf der Straße bei der Vorbeifahrt ergaben entsprechend den Prüfvorschriften einen Schallpegel von 80 dB(A). Nach ECE-Regelung Nr. 41 sind gegenwärtig 82 dB(A) zulässig. Damit konnte der Grenzwert unterboten werden.
Sollten diese Umstände dem Prüfer bekannt sein, steht einer erfolgreichen HU nichts im wege. Man ist zwar immer noch von der Zulassungsbehörde abhängig, aber sie kann sich bei keiner Eintragung (nach 10 Jahren wird gelöscht)und sofern man keinerlei papiere hat,kaum einer Neuzulassung erwehren. es reicht lediglich (je nach behörde) ein Kaufvertrag oder halt die Eidesstattliche erklärung. Natürlich muß man ein Datum der Erstzulassung benennen. Der Rest bleibt eurer Phantasie überlassen, wie so etwas ausgehen mag.
Ich denke mal, daß solche sachen, wie sie zu hunderten..u.a. auch bei dem einen oder anderen von euch auch schon gemacht worden sind, glatt durchgegangen sind. Es gibt sehr schöne Beispiele von neuzulassungen von Krafträdern die die AU Norm nicht erfüllen, wo aber die offizielle Typenklassifizierung des herstellers reicht, um die AU und somit die Hu erfolgreich abzuschliessen. Ist das legal ? Für den gesetzestreuen Bürger sicherlich nicht aber auch hier machen sich die hersteller ein Schlupfloch zu Nutze um ihre waren verkaufen zu können.
bestes Beispiel DIN-Verbrauch Drittelmix
Zuletzt geändert von
Nelezwerg am 25. September 2009 10:22, insgesamt 1-mal geändert.
Fuhrpark: :::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
:: MZ ETZ 251 de Luxe Bj: 1990 ERSTZULASSUNG:02/2010 !!!::
:: Simson Schwalbe KR 51/1 Bj. 1971::::::::::::::::::::::::::::::