Der TÜV der Ängstlichen Beamten

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Der TÜV der Ängstlichen Beamten

Beitragvon vitolo » 28. Oktober 2011 21:23

Seit 2-3 Tagen versuche ich dem TÜV Bayern davon zu überzeugen das In Deutschland wo ich wies,
das es 2 MZ Mit AHK gibt die auch eingetragen sind.

In meiner Gegend kann man das vergessen. die haben alle zu viel Angst,
Ich denke das die einfach keine Böke haben oder wer weiß was bei uns verkehrt läuft.

So nun stehe ich da und bin Ratlos über die unterschiedliche Meinung unserer TÜV Beamten.

Über 15 TÜV s waren das im Umkreis von 50 KM :cry:

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Re: Der TÜV der Ängstlichen Beamten

Beitragvon trabimotorrad » 28. Oktober 2011 21:29

Ich glaube, hier im Forum ist ein Foristi, der seine Anhängerkupplung eingetragen hat. Vielleicht schreibst Du den mal an und fragst wie er das gemacht hat. Vielleicht schickt er Dir eine Kopie von seinem Brief, das müßte doch helfen?!
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Re: Der TÜV der Ängstlichen Beamten

Beitragvon vitolo » 28. Oktober 2011 21:33

Der Lastenesel hat da glaube ich ne Kopie im Forum drin die habe ich mal genommen und vorgezeigt,
keiner wollte sich drauf einlassen.
Die haben mich noch gefragt wie wird so was getestet oder wie sollen wir das.

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Re: Der TÜV der Ängstlichen Beamten

Beitragvon Robert K. G. » 28. Oktober 2011 21:35

Hallo,

erstens so wie Achim schreibt,
zweitens benötigst du eine angenommene AHK. Z. B. vom Trabant inklusive Typenschild.

Allgemain gilt: Solche Eintragungen liegen immer im Ermessenspielraum des Prüfers. Allerdings sind die großen MZ bis 110 kg Anhängelast z. B. für einen Campi PAV oder diesem ungarischen Anhänger freigegeben. Ein HP 300 muss schon abgelastet werden. Und dann darfst du nur noch 60 km/h schnell fahren. Den PAV gibt es sogar noch neu inklusive aller Papiere und Kupplung. Vielleicht eine Alternative?

Gruß
Robert
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Re: Der TÜV der Ängstlichen Beamten

Beitragvon vitolo » 28. Oktober 2011 21:39

Robert K. G. hat geschrieben:Hallo,

erstens so wie Achim schreibt,
zweitens benötigst du eine angenommene AHK. Z. B. vom Trabant inklusive Typenschild.

Allgemain gilt: Solche Eintragungen liegen immer im Ermessenspielraum des Prüfers. Allerdings sind die großen MZ bis 110 kg Anhängelast z. B. für einen Campi PAV oder diesem ungarischen Anhänger freigegeben. Ein HP 300 muss schon abgelastet werden. Und dann darfst du nur noch 60 km/h schnell fahren. Den PAV gibt es sogar noch neu inklusive aller Papiere und Kupplung. Vielleicht eine Alternative?

Gruß
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Die AHK ist von einem Trabant mit Typenschild
Als Anhänger habe ich ein kleinen Heinemann und das andere ist ja auch klar.

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Re: Der TÜV der Ängstlichen Beamten

Beitragvon Nordtax » 28. Oktober 2011 21:40

Der TÜV ist ein beinahe normales Unternehmen, keine Behörde.
Die Mitarbeiter sind also Angestellte, keine Beamten.
Viele Teile für die Rotaxemmen zu verkaufen, fast alles für den Motor, div. Rahmen und Anbauteile.
Bei Bedarf schickt mir einfach eine PN.

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Re: Der TÜV der Ängstlichen Beamten

Beitragvon vitolo » 28. Oktober 2011 21:42

Nordtax hat geschrieben:Der TÜV ist ein beinahe normales Unternehmen, keine Behörde.
Die Mitarbeiter sind also Angestellte, keine Beamten.


Ja das ist klar aber sie kommen ein manchmal so rüber wie Beamte :lach:

-- Hinzugefügt: 28. Oktober 2011 22:47 --

Das ist mein vorhaben
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.

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Re: Der TÜV der Ängstlichen Beamten

Beitragvon TS Jens » 28. Oktober 2011 21:53

Hallo

So eine ähnliches Erlebnis hatt ich auch schon.

Ich hatte einige Veränderungen an meiner Rotax gemacht. Durch Forumsmitglieder war mir bekannt das diese in anderen Bundesländern, eingetragen wurden in den Papieren.
Ich habe Kopien von Gutachten und der Tüvuntersuchungen, bei der Thüringer Dekra vorgelegt.
Diese Gutachten seien gefälscht oder unwirksam gewesen. Es müßten eigene Gutachten und Prüfstandsfahrten durchgeführt werden.

:evil: :evil: :evil: :evil: :evil:

Ich habe mir die Telefonnummer des Tüv Ingeneurs aus dem anderen Bundesland besorgt. Der war höflich und ich sollte bei ihm vorbei kommen, alles sei kein Problem.
Ich bin 300km zu diesem Ingeneur gefahren, und habe Problemlos meine Eintragungen bekommen.

Also kundig machen wo der nächste Tüv Ingeneur ist, der solche Umbauten einträgt.Anrufen, und hinfahren.

Oder viel Streß haben, und noch mehr ängstliche Prüfer finden.

Gruß Jens

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Re: Der TÜV der Ängstlichen Beamten

Beitragvon Robert K. G. » 28. Oktober 2011 21:59

vitolo hat geschrieben:[
...
Das ist mein vorhaben


Nicht unmöglich aber schwer. Warte es ab. Es wird sich schon jemand im Forum finden der es gemacht hat. Ich denke du wirst etwas weiter fahren müssen. Aber ich sehe erst einmal nicht, warum es verboten sein soll. Aber sei dir im Klaren, dass du in den Anhänger kaum Gewicht laden darfst. Es ist am Ende eher eine Spielerei. Aber nun gut, das ist Gespann fahren sowieso. :mrgreen:

Gruß
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Re: Der TÜV der Ängstlichen Beamten

Beitragvon TS Martin » 28. Oktober 2011 22:08

@ TS Jens: Genau einen entsprechenden Prüfer finden und dann in das entsprechende Land reisen.

Scheibenbremse am Trabant:
In Berlin und Brandenburg undenkbar.
In Sachsen kein Problem.
IN MV auch nicht hier bekommt man sogar das H Gutachten - unterstellen dir das die Bremse breits 1990 nachgerüstet war ...

Wahlweiser Eintrag für ETZ - in Brandenburg unmöglich.
In Berlin ohne Probleme.

Seitenständer - in Brandenburg sehr eng gestrickt, abe inzwischen tw. zulässig.
In Berlin nie Probleme gehabt.

Und so kann man die Liste weiterführen.

Hänger ablasten ist blödsinn.
Die Anhängelast ist das was tatsächlich dranne hängt.
Heißt Leergewicht plus Zuladung.
So könnte man den Hänger auch mal andie Dose hängen.
Und die 5 € Steuer im jahr weniger ...

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Re: Der TÜV der Ängstlichen Beamten

Beitragvon Robert K. G. » 28. Oktober 2011 22:35

TS Martin hat geschrieben:...
Hänger ablasten ist blödsinn.
Die Anhängelast ist das was tatsächlich dranne hängt.
Heißt Leergewicht plus Zuladung.
So könnte man den Hänger auch mal andie Dose hängen.
Und die 5 € Steuer im jahr weniger ...


Na wie gut dass du dich hier noch nie etwas "verquert" ausgedrückt hast. :roll: Der größere Fehler, dass die MZ bis 115 kg freigegeben ist, ist dir zum Glück nicht aufgefallen!

Gruß
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Re: Der TÜV der Ängstlichen Beamten

Beitragvon Maddin1 » 28. Oktober 2011 22:40

Robert K. G. hat geschrieben:
TS Martin hat geschrieben:...
Hänger ablasten ist blödsinn.
Die Anhängelast ist das was tatsächlich dranne hängt.
Heißt Leergewicht plus Zuladung.
So könnte man den Hänger auch mal andie Dose hängen.
Und die 5 € Steuer im jahr weniger ...


Na wie gut dass du dich hier noch nie etwas "verquert" ausgedrückt hast. :roll: Der größere Fehler, dass die MZ bis 115 kg freigegeben ist, ist dir zum Glück nicht aufgefallen!

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Neenee Robert, past schon.

der Anhänger darf ein höheres ZgG haben, die tatsächliche Anhängelast darf aber nur 110kg betragen. Da muß du halt immer rechnen, bei einem größeren Anhänger kannst halt nur Bettfedern reintun...

Bei der Dose ist es doch genauso, X Kg als Anhängelast, der Anhänger darf aber ein größeres ZgG haben, die Anhängelast darf halt nur nicht überschritten werden.
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Re: Der TÜV der Ängstlichen Beamten

Beitragvon Robert K. G. » 28. Oktober 2011 22:42

Maddin1 hat geschrieben:
Neenee Robert, past schon.

der Anhänger darf ein höheres ZgG haben, die tatsächliche Anhängelast darf aber nur 110kg betragen. Da muß du halt immer rechnen, bei einem größeren Anhänger kannst halt nur Bettfedern reintun...

Bei der Dose ist es doch genauso, X Kg als Anhängelast, der Anhänger darf aber ein größeres ZgG haben, die Anhängelast darf halt nur nicht überschritten werden.


Ich sach doch, ich habe mich missverständlich ausgedrückt. Ist halt spät. :)
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Re: Der TÜV der Ängstlichen Beamten

Beitragvon TS Martin » 28. Oktober 2011 22:51

Mir kann nicht alles auffallen.
@ Robert: wollte es dochn nur richtig stellen.
Und Fehler passieren allen - dafür sind doch dann andere ggf. da ...

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Re: Der TÜV der Ängstlichen Beamten

Beitragvon baunix63 » 29. Oktober 2011 08:37

Seers Vitolo,

erst mal eine landkreisinternen Gruß aus dem Kahlgrund.
Du warst in AB wohl beim falschen TÜV Mann ;-)
Wenn Du folgendes beachtet hast:
- Anhängezugvorrichtung mit Prünummer oder ABE, damit ist nur der Kugelkopf und seine Aufnahme gemeint!
- der "Aufnahmebock" muß sauber, gefertigt und verschweißt sein, die Verschraubungen müssen ausreichend dimensiniert sein.
Normalerweise machen "spezielle" Jungs in AB da schon mit, wenn sie vorher angesprochen wurden und, oder die notwendigen Unterlagen vorhanden sind.
Ich frage da mal einen, denn ich gut kenne, wie das zu regeln ist. Der Junge kennt sogar das Wort "Ermessensspielraum".

Gruß,

Michael

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Re: Der TÜV der Ängstlichen Beamten

Beitragvon Willy » 29. Oktober 2011 08:44

Der TÜV in Unna wollte, das ich dem Beiwagen wieder anbaue, damit sie beurteilen können, ob man den abbauen kann. Da fehlen einem die Worte.... :roll:

Ging um den wahlweisen Eintrag bei der ETZ.

Gruß
Willy

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Re: Der TÜV der Ängstlichen Beamten

Beitragvon Paule56 » 29. Oktober 2011 08:46

vitolo hat geschrieben:
Das ist mein vorhaben


Bau das Kanonenrohr vom Boot auf den Hänger und sag dem TÜVer:
"wenn du nicht einträgst, drücke ich ab"

dann klappt das schon .....
Gruß
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Re: Der TÜV der Ängstlichen Beamten

Beitragvon vitolo » 29. Oktober 2011 19:29

Paule56 hat geschrieben:
vitolo hat geschrieben:
Das ist mein vorhaben


Bau das Kanonenrohr vom Boot auf den Hänger und sag dem TÜVer:
"wenn du nicht einträgst, drücke ich ab"

dann klappt das schon .....


Wäre gut wen ich damit schissen könnte aber leider war das ne Erfindung vom Motorrang für die Plane :lach:

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Re: Der TÜV der Ängstlichen Beamten

Beitragvon Ralli » 1. November 2011 11:24

Hallo zusammen,

wenn dann die AHK tatsächlich erfolgreich eingetragen ist, bitte beim Anhängerbetrieb daran denken, dass der Anhänger nur einen Meter breit sein darf.
Da nützt es auch nichts, wenn der Anhänger schmaler als das Gespann ist, aber trotzdem mehr als einen Meter Breite hat.
Das Spielchen mit den Behörden/TÜV habe ich im vorletzten Monat durch. Letztlich habe ich beim RP eine Sondergenehmigung für den Betrieb des "überbreiten" Anhängers an meinem Gespann beantragt (und derhalten) § 70 StVZO.

Habe zwar (leider immer) noch keine MZ, aber Bilder vom Anhänger und Infos zum Thema gibt es hier:
http://www.ralfmeierwolfhagen.de/15202/31727.html

Gruß
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Re: Der TÜV der Ängstlichen Beamten

Beitragvon vitolo » 1. November 2011 20:35

Wer sagt so was man darf nur ein 1 Meter Anhänger mitführen :?:

Der ist nur zulassungs-frei der 1m ich kann auch ein Klappfix dran hängen wen er das Zuggewicht nicht überschreitet.

Überbreite brauchst auch Rundum leuchten m dolle Fabrik :lach:

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Re: Der TÜV der Ängstlichen Beamten

Beitragvon hanwag » 1. November 2011 20:39

Red mal mit Lastnesel. der hat nen Beiwagen mit Anhängerkuppklung dran. Habs schon mit eigenen Augen gesehen. Aber vergiss nich, das Ding ist nur Show. Zuladung ist da nich wirklich drin!!!
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Re: Der TÜV der Ängstlichen Beamten

Beitragvon Ralli » 1. November 2011 20:53

Hi,

das mit der Begrenzung auf einen Meter Breite regelt der § 32 StZVO. Wollte es auch nicht glauben und habe mit verschiedenen Gespannbauern, Anhänger-Herstellern (auch Kleinstwohnwagen), Strassenverkehrsbehörde, KFZ-Versicherungen u. Verkehrsrechtexperten des ADAC Kontakt gehabt, weil mich das Thema mächtig beschäftigt hat. Es gibt allgemein leider viel Unkenntnis und vielfach ein "langjähriges gefühltes Gewohnheitsrecht" Auch wenn so manch breiter (> 1m) Anhänger hinter dem gespann schon bei Verkehrskontrollen unbeanstandet blieb. Es ist nicht legal. Motorradgespanne sind trotz des 3. Rades einspurige Fahrzeuge und auch hier gilt die Breitenbegrenzung auf einen Meter. Mit Klaufix oder Klappfix, die den Meter überschreiten, darf ein Gespann daher nicht unterwegs sein. Es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung vor.
Habe da inzwischen einen Fundus an Unterlagen zum Thema...v

Edit: Anhänger mit weniger als einem Meter Breite können hinter einem Motorrad steuerfrei, Zulassungsfrei, TÜV-frei aber betriebserlaubnispflichtig sein. Die brauchen dann ein Nachfolgekennzeichen. So ein Teil (PAv) habe ich auch in der Garage. Der Westfalia-Kastenanhänger mit einer Breite von 1,35 m hat ein eigenes Kennzeichen, ich kann ihn auch mit dem PKW ziehen. Für die Sondergenehmigung zum Ziehen mit dem Gespann bedurfte es noch eines TÜV-Gutachtens zur Erlangung dieser Ausnahmegenehmigung. Ausserdem ist die Sondergenehmigung nur gültig, wenn die KFZ-Versicherung explizit bestätigt, dass trotz der Abweichungen von den Bestimmungen der StZVO, voller Versicherungsschutz besteht. - also mächtig viel Bürokratie!

Gruß
Ralli

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Re: Der TÜV der Ängstlichen Beamten

Beitragvon ENRICO » 1. November 2011 22:26

Hallo Ralli!

Ich will hier jetzt keine rechtliche Diskusion anfangen. Da müsste man sich evtl. , wenn es zu langatmig wird, per PN verständigen.
@Ralli: was hast Du in Deinem Fundus? (aber nicht solche Sachen wie: Fahrlehrer XY hat mir gesagt ........... :stop: ..verboten.... :D )



Nachstehend habe ich die gesetzlichen Bestimmungen, Richtlinien und Verordnungen, mit entsprechender Pasage herausgesucht und aufgeführt.
Deine Meinung und Erfahrung kann ich nicht teilen. Auch wenn es sogenannte Experten bestätigt hätten.

Gemäß dem § 32 abs.9 dürfen die in der (StVZO § 30a Abs. 3) / RICHTLINIE 2002/24/EG aufgeführten Kräder (eben alle über 45 km/h), dass Maß von 2 m nicht überschreiten.
Also fahren wir eben mit einem zulassungspflichtigen Anhänger hinter dem Kraftrad :ja: . Vorausgesetzt, die AHZ ist von einer techn. Prüforganisation abgenommen. Da brauche ich keine Haftpflichtversicherung zu fragen und auch der ADAC usw. wird mir da bestimmt nicht weiterhelfen.

-- §32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
(9) Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 folgende Maße nicht überschreiten:

Breite:

bei Krafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen ... 2,00 m,

bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch ... 1,00 m,

Höhe ... 2,50 m,

Länge ... 4,00 m.
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
-- §30a StVZO
(3) Bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1............
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
--RICHTLINIE 2002/24/EG
KAPITEL I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
b) Krafträder, d. h. zweirädrige Kraftfahrzeuge ohne Beiwagen (Klasse
L3e) oder mit Beiwagen (Klasse L4e) mit einem Hubraum von mehr
als 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren und/oder einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;


Anders herum gilt RICHTLINIE 2002/24/EG für die ETZ 250 und vorher eigentlich gar nicht, die diese von anderen, anerkannten und akkreditierten Organisationen (KTA der DDR) eine Betriebserlaubnis erhalten haben und somit die RICHTLINIE 2002/24/EG und die RICHTLINIE 92/53/EWG DES RATES vom 18. Juni 1992 nicht zutreffen, da diese noch nicht existierten.

Wie zu sehn, ist die ganze Sache so komplex, dass durchaus mehrere Meinungen und Ergebnisse entstehen können. Dabei muß ich betonen, dass meine obigen ,,Erkenntnisse" nach eigenen Recherchen zu Stande kamen. Die ergeben sich aber nach chronologischen Lesens der Texte eigentlich automatisch. Ich bin auch nur ,,fast" ein Laie.
Ich bezweifle, dass einer dieser sog. Experten je in den EG-Richtlinien nachgelesen hat, was diese beinhalten und um was es dort überhaupt geht.

Diese ganze Sache ähnelt fast dem M+S-Reifen-Fred.
MfG, Enrico

___________________________________________________________

- es war nicht alles gut, aber vieles war besser -

"Und kost Benzin auch drei Mark zehn (1,59 EUR), Sch...egal. Es wird schon gehn!" Markus, Dt. Philosoph

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ENRICO

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Re: Der TÜV der Ängstlichen Beamten

Beitragvon dory171 » 1. November 2011 22:36

Tröste Dich, ist bei mir genauso (siehe Fred: meine EBAY Ersteigerung Rotax 500 : nicht einegtragenes Vorderrad : 3.50 -16) :shock: :shock: :shock: :shock: :shock:
Neuste Info's vom TÜV

Also der gute TÜV hat in seiner Datenbank nüschts gefunden, sagte mir aber dann aber am Telefon, ich hätte ja letztens noch eine Bedienungsanleitung (Miraculix) über die Gespannversion gehabt, die sollte ich morgen nochmal vorbeibringen, (die Briefe lege ich Ihm auch noch einmal hin ).

Dann kommt bestimmt, das ist ja eine Voyager, ob die identisch ist, wäre zu prüfen

Schauen wir mal, wie die "dritte Runde" ausgeht (Wessi-TÜV :evil: ). habe mir schon überlegt, zu einem TÜV Eurer Wahl mit Trailer zu fahre n, wäre mir ein paar Kilomter wert, wenn der gute Mann damit Probleme hat. Habe selbst mal Bauüberwachung gemacht als QS-Leiter im Maschinenbau gemacht, meinte eigentlich, die TÜV's zu kenne, scheint mir aber sehr übervorsichtig
MUZ habe ich auch angeschrieben (Ihr treuer Mz-Fan = das Schlusswort :roll: ), denke mal aber, das interessiert die nicht mehr (war ja vor dem Konkurs )

Fü potentielle Hinweise auf versiertere (Ost-Tüv's) wäre ich vorsorglich dankbar 8) 8)

Liebe Grüße aus Schlicktown
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Re: Der TÜV der Ängstlichen Beamten

Beitragvon Robert K. G. » 2. November 2011 04:48

ENRICO hat geschrieben:Hallo Ralli!

Ich will hier jetzt keine rechtliche Diskusion anfangen. Da müsste man sich evtl. , wenn es zu langatmig wird, per PN verständigen.
@Ralli: was hast Du in Deinem Fundus? (aber nicht solche Sachen wie: Fahrlehrer XY hat mir gesagt ........... :stop: ..verboten.... :D )



Nachstehend habe ich die gesetzlichen Bestimmungen, Richtlinien und Verordnungen, mit entsprechender Pasage herausgesucht und aufgeführt.
Deine Meinung und Erfahrung kann ich nicht teilen. Auch wenn es sogenannte Experten bestätigt hätten.

Gemäß dem § 32 abs.9 dürfen die in der (StVZO § 30a Abs. 3) / RICHTLINIE 2002/24/EG aufgeführten Kräder (eben alle über 45 km/h), dass Maß von 2 m nicht überschreiten.
Also fahren wir eben mit einem zulassungspflichtigen Anhänger hinter dem Kraftrad :ja: . Vorausgesetzt, die AHZ ist von einer techn. Prüforganisation abgenommen. Da brauche ich keine Haftpflichtversicherung zu fragen und auch der ADAC usw. wird mir da bestimmt nicht weiterhelfen.

-- §32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
(9) Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 folgende Maße nicht überschreiten:

Breite:

bei Krafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen ... 2,00 m,

bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch ... 1,00 m,

Höhe ... 2,50 m,

Länge ... 4,00 m.
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
-- §30a StVZO
(3) Bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1............
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
--RICHTLINIE 2002/24/EG
KAPITEL I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
b) Krafträder, d. h. zweirädrige Kraftfahrzeuge ohne Beiwagen (Klasse
L3e) oder mit Beiwagen (Klasse L4e) mit einem Hubraum von mehr
als 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren und/oder einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;


Anders herum gilt RICHTLINIE 2002/24/EG für die ETZ 250 und vorher eigentlich gar nicht, die diese von anderen, anerkannten und akkreditierten Organisationen (KTA der DDR) eine Betriebserlaubnis erhalten haben und somit die RICHTLINIE 2002/24/EG und die RICHTLINIE 92/53/EWG DES RATES vom 18. Juni 1992 nicht zutreffen, da diese noch nicht existierten.

Wie zu sehn, ist die ganze Sache so komplex, dass durchaus mehrere Meinungen und Ergebnisse entstehen können. Dabei muß ich betonen, dass meine obigen ,,Erkenntnisse" nach eigenen Recherchen zu Stande kamen. Die ergeben sich aber nach chronologischen Lesens der Texte eigentlich automatisch. Ich bin auch nur ,,fast" ein Laie.
Ich bezweifle, dass einer dieser sog. Experten je in den EG-Richtlinien nachgelesen hat, was diese beinhalten und um was es dort überhaupt geht.

Diese ganze Sache ähnelt fast dem M+S-Reifen-Fred.


Ich würde erst einmal keine Welle machen. Wenn der Prüfer sich nicht an der Breite des Anhänger stört, dann ist gut. Mir wäre in dem Fall egal was in irgendeiner Richtlinie steht. Die Zulassung einer ETZ mit KTA Betriebserlaubnis ist auch so hoch komplex. Je nach Auslegung darf man alles oder auch nichts. Bei mir so mit den Blinkern geschehen. Die sind nach EU Recht zugelassen. Aber eine Seite gelb und eine Seite schwarz, ist ja schließlich ein Gespann. Eine Anfrage bei Kellermann brachte Abhilfe. Morgen wird noch ein Reifen eingetragen, ja M+S :tongue: . Bis jetzt habe ich zumindest von Heidenau eine gute Unterstützung erhalten.

Solange es also noch die Herstellerfirmen gibt, würde ich nicht scheuen sie anzuschreiben. Mich hat es bis jetzt immer weiter gebracht.

Viel Erfolg!

Gruß
Robert
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Zuordnung der Motor- und Rahmennummern der MZ ETZ 250 zu einem Baujahr.

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Fuhrpark: Famulus, ganz viele Anhänger, davon 2x Bauwagen, dann noch SYM NH-X 125, MZ ES 250 Gespann und Schwalbe der Frau in Pflege.
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Re: Der TÜV der Ängstlichen Beamten

Beitragvon Ralli » 2. November 2011 09:03

Hallo,
@ ENRICO: Danke für die Darlegung deiner Sichtweise und Argumentationsgrundlage. Diese kenne ich und hatte sie bei meinem Bemühungen auch vorgebracht.
Fazit aber war: Die in den Rechtsgrundlagen aufgeführte Breite von 2 Metern bezieht sich auf das Motorradgespann selbst und nicht auf die Breite der Fahrzeugkombination (des Zuges), auch wenn die Überschrift des § 32 zunächst von Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen spricht.

Das ganze Thema ist wirklich sehr komplex. Ich gebe dir recht, dass vermutlich viele "Experten" in EG-Richtlinien nie selber reingeschaut haben und die
Auswirkungen daraus oftmals nicht richtig interprätieren können. Ich weiß auch von Fallkonstellationen, bei denen bei der Abnahme des Gespannes ein breiterer Anhänger gleich mit in die Fahrzeugpaiere eingetragen wurde. Ob solche Konstellationen einen Bestandsschutz haben oder anfechtbar sind, vermag ich nicht zu beurteilen.

Zu meinem Fundus: Neben Schriftwechseln mit Behörden (RP, Strassenverkehrsbehörde, Versicherungen, Kopien von erteileten Sondergenehmigungen, Gutachten hierfür, Kopien anderer Eintragungen in Bezug auf Anhänger) hatte ich auch Kontakte während des EGT zu diversen Gespannfahrern mit Anhänger (Goldwingszene, Ural/Dnepr,Gespannfreunde Hellweg (die mit den nachträglich verschmälerten Anhängern, um auf nicht über den einen Meter breite zu kommen).Mein- ich betone mein fazit aus der ganzen Aktion war: Wenn ich nicht illegal mit einem Anhänger hinter dem gespann rumfahren will, der
breiter als einen Meter ist, brauche ich eine Sondergenehmigung. Das schliesst natürlich nicht aus, dass es doch ein Schlupfloch gibt. Allerdings sind mir solche belastbaren standfeste Grundlagen hierfür noch nicht begegnet.

Gruß
Ralli

Fuhrpark: Leider noch keine MZ, aber neugierig darauf.
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Re: Der TÜV der Ängstlichen Beamten

Beitragvon ENRICO » 2. November 2011 11:56

@Ralli: Was Du im letzten Beitrag schreibst, ist einleuchtend und bringt meine Auffassung zur Sache etwas ins wanken :oops: .

Meine AHZ habe ich auch noch nicht abnehmen lassen. Der letzte Prüfer, dem ich es mal unverbindlich zeigte, meinte seine Befugnisse seien zu gering um das einzutragen. Er hatte auch keinen ,,Plan", ob und wie das gehen könnte.

Aber HIER geht es ja eigendlich um die Anhängezuvorrichtung und dessen Abnahme!
Über den Anhänger oder Fahrradträger kann man ja später debattieren.

Anhänger gibt es u.a. hier: "Camp Star"http://www.freewheel.de/. Z.B. den "Camp Star". Die Preise sind allerdings sehr deftig.
MfG, Enrico

___________________________________________________________

- es war nicht alles gut, aber vieles war besser -

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Re: Der TÜV der Ängstlichen Beamten

Beitragvon Ralli » 2. November 2011 18:02

@Enrico : Ok, Themenwechsel :)

In Sachen Anhängekupplung war vor zwei Jahren der TÜV in Bayern eine brauchbare Anlaufstelle.
Auch Gespannbauer haben da ihre Erfahrungen bzw. Angebote, die natürlich nicht gratis sind. bevor
eine AHK-Sache aber ganz scheitert, vielleicht eine Überlegung wert. Gespannbauer Alois Löw und Vitus Bülter
kann ich da empfehlen. Viel Erfolg wünsche ich dir.

Gruß
Ralli

-- Hinzugefügt: 2nd November 2011, 6:02 pm --

@Enrico : Ok, Themenwechsel :)

In Sachen Anhängekupplung war vor zwei Jahren der TÜV in Bayern eine brauchbare Anlaufstelle.
Auch Gespannbauer haben da ihre Erfahrungen bzw. Angebote, die natürlich nicht gratis sind. bevor
eine AHK-Sache aber ganz scheitert, vielleicht eine Überlegung wert. Gespannbauer Alois Löw und Vitus Bülter
kann ich da empfehlen. Viel Erfolg wünsche ich dir.

Gruß
Ralli

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