Hallo Ralli!
Ich will hier jetzt keine rechtliche Diskusion anfangen. Da müsste man sich evtl. , wenn es zu langatmig wird, per PN verständigen.
@Ralli: was hast Du in Deinem Fundus? (aber nicht solche Sachen wie: Fahrlehrer XY hat mir gesagt ...........

..verboten....

)
Nachstehend habe ich die gesetzlichen Bestimmungen, Richtlinien und Verordnungen, mit entsprechender Pasage herausgesucht und aufgeführt.
Deine Meinung und Erfahrung kann ich nicht teilen. Auch wenn es sogenannte Experten bestätigt hätten.
Gemäß dem § 32 abs.9 dürfen die in der (StVZO § 30a Abs. 3) / RICHTLINIE 2002/24/EG aufgeführten Kräder (eben alle über 45 km/h), dass Maß von 2 m nicht überschreiten.
Also fahren wir eben mit einem zulassungspflichtigen Anhänger hinter dem Kraftrad

. Vorausgesetzt, die AHZ ist von einer techn. Prüforganisation abgenommen. Da brauche ich keine Haftpflichtversicherung zu fragen und auch der ADAC usw. wird mir da bestimmt nicht weiterhelfen.
-- §32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
(9) Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 folgende Maße nicht überschreiten:
Breite:
bei Krafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen ... 2,00 m,
bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch ... 1,00 m,
Höhe ... 2,50 m,
Länge ... 4,00 m.
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-- §30a StVZO
(3) Bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1............
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--RICHTLINIE 2002/24/EG
KAPITEL I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
b) Krafträder, d. h. zweirädrige Kraftfahrzeuge ohne Beiwagen (Klasse
L3e) oder mit Beiwagen (Klasse L4e) mit einem Hubraum von mehr
als 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren und/oder einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
Anders herum gilt RICHTLINIE 2002/24/EG für die ETZ 250 und vorher eigentlich gar nicht, die diese von anderen, anerkannten und akkreditierten Organisationen (KTA der DDR) eine Betriebserlaubnis erhalten haben und somit die RICHTLINIE 2002/24/EG und die RICHTLINIE 92/53/EWG DES RATES vom 18. Juni 1992 nicht zutreffen, da diese noch nicht existierten.
Wie zu sehn, ist die ganze Sache so komplex, dass durchaus mehrere Meinungen und Ergebnisse entstehen können. Dabei muß ich betonen, dass meine obigen ,,Erkenntnisse" nach eigenen Recherchen zu Stande kamen. Die ergeben sich aber nach chronologischen Lesens der Texte eigentlich automatisch. Ich bin auch nur ,,fast" ein Laie.
Ich bezweifle, dass einer dieser sog. Experten je in den EG-Richtlinien nachgelesen hat, was diese beinhalten und um was es dort überhaupt geht.
Diese ganze Sache ähnelt fast dem M+S-Reifen-Fred.
ETZ 250F, RT125/3, ETZ150, 2x SR2, MAW, Steppke, DUO4/1, ETZ 250 Gespann , ETZ 150, Simson S51
im Aufbau:Star, AWO Sport,Troll,S50,S53,RT125/2,ES 150,Trabant P601, ES250/1