Höchstgeschwindigkeit Gespann mit Anhänger

Alles rund um die 3 Räder.

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Höchstgeschwindigkeit Gespann mit Anhänger

Beitragvon Ex-User Eifelheizer » 30. August 2008 11:37

Es hält sich nachhaltig das Gerücht, daß Gespanne mit Hänger nur 60 km/h fahren dürfen.
Es erhebt sich die Frage: "wo steht das?"

In der StVO jedenfalls nicht und das ist Deutschland die Bibel!

hier bitte lesen machen
Zuletzt geändert von Ex-User Eifelheizer am 30. August 2008 16:15, insgesamt 1-mal geändert.
Ex-User Eifelheizer

 

Gepsann mit Hänger

Beitragvon Prä Jonas-Treiber » 30. August 2008 14:43

http://www.gesetze-im-internet.de/bunde ... gesamt.pdf


Ich habe auch mal nachgeschaut.

Als ich den Führerschein gemacht habe (38 Jahre her oh weia) habe ich das noch so gelernt, dass man beim Motorrad mit Hänger nur 60km/h fahren darf.

Manche Gesetze verschwinden, ohne dass man das so registriert.....

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früher 1972 MZ ETS 250 ("Goliath"), ES 250/2 Gespann ("Jonas") und
Moto Guzzi V 35 Imola 1 ("Hermine")
150 er ETZ (Kermit) durch LKW (Unfall) nicht mehr existent
MZ Saxon Fun 251, Erstzulassung 1994 (genannt Rotkäppchen) bis Sept 2020 gerne gefahren
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Beitragvon mz_gespann » 30. August 2008 17:46

nix ist verschwunden:
http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_18.php
bitte sehr - noch gilts

§18, (5) 2. für Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger, für Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie für Kraftomnibusse mit Anhänger oder Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verügung stehen ... 60 km/h,
Gerhard

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Beitragvon Ex-User sirguzzi » 30. August 2008 20:01

mz_gespann hat geschrieben:nix ist verschwunden:
http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_18.php
bitte sehr - noch gilts

§18, (5) 2. für Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger, für Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie für Kraftomnibusse mit Anhänger oder Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verügung stehen ... 60 km/h,
Gerhard

Wenn schon zitieren, dann bitte dabei den Sinn beibehalten, der Auszug gibt so ein anderes Bild:
(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen


2.für Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger, für Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie für Kraftomnibusse mit Anhänger oder Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verügung stehen ... 60 km/h

Bisher dachte ich, daß für die Benutzung der Autobahn die Geschwindigkeit über 60km/h liegen muss, anscheinend darf man aber mit genau 60 auf die Bahn.
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Beitragvon mz_gespann » 30. August 2008 20:14

im Prinzip haste recht mit dem Zitieren, aber ich dachte, es gehe nur darum, ob in der STVO was von Motorrad mit Anhänger und 60 km/h steht. Da kannste mal sehen, was passiert, wenn ich denke :D

Gruß Gerhard

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Beitragvon mz_gespann » 30. August 2008 20:17

und auf Autobahnen darfst du nur, wenn die eingetragen Höchstgeschwindigkeit des Zugfahrzeuges über 60 liegt. Deswegen haben z.B. selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Autokran) 62 eingetragen und sind teilweise auch darauf begrenzt.
Gerhard
-frag mich aber jetzt bitte nicht, in welchem Nachtrag das schon wieder steht. Hab heute genug gegoogelt

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Beitragvon Thor555 » 30. August 2008 20:18

nein, mindestens 60km/h auf der autobahn, nicht schneller als 60Km/h.
solange ein fahrzeug bis 60km/h darf, kanns auch noch auf die autobahn.
zum thema, schneller als 60 mit nem motorradhänger hätte mich auch gewundert, da n auto mit hänger schon bloß 80 fahren darf

Fuhrpark: -
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Beitragvon Sv-enB » 30. August 2008 20:32

Thor555 hat geschrieben:nein, mindestens 60km/h auf der autobahn, nicht schneller als 60Km/h.


Bist Du Dir da sicher? ICh kenne das auch mit mehr als 60km/h.
Aber wo das steht, keine Ahnung.
Gruß Sven

Fuhrpark: vorhanden
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Beitragvon ETZChris » 30. August 2008 20:37

für BAB gilt: Vmin=60km/h bzw. Vmax>60km/h.
Gruß
Christian

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Beitragvon Ex-User Eifelheizer » 30. August 2008 21:20

§18 regelt den Verkehr auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen!

Nach meiner Sicht, gelten abseits der benannten Verkehrswege nur die Beschränkungen des §3, also Kraftrad mit Hänger auf der Landstraße 100.
Wie z.B. der LKW über 7,5t innerorts auch 80 fahren darf, wenn es so beschildert ist, außerorst auf der Landstraße jedoch nur 60.

Haben wir keinen eigentlich Juristen in unseren Reihen, der das jetzt mal auseinander klamüsert?
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Beitragvon mz_gespann » 31. August 2008 10:50

der § 3 sagt:
1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,

2. außerhalb geschlossener Ortschaften
a) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t,(...)
b) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t,
[highlight=red]für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger,[/highlight]
ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu
einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, sowie für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für
die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen [highlight=red]60 km/h,[/highlight]
c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht bis 3,5 t [Anmerkung:also OHNE Anhänger] (....)

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.


Unter den Ausnahmen finde ich keine Motorräder mit Anhänger. Also außerhalb geschlossener Ortschaften 60 km/h, auch auf Autobahnen. Siehe den oben schon erwähnten §18 STVO.

Wenn du jetzt wirklich 60 auf der BAB fährst, wirst du Schweißausbrüche bekommen, wenn die Kollegen mit LKW versuchen, dich anzuschieben. Denn die wissen das meist nicht, haben Termindruck und wollen/müssen volle Pulle fahren (bin selbst LKW Fahrer, wovon ich da rede, weiß ich)

Klar, die erreichbare Höchstgeschwindigkeit ist höher. Klar auch, das in anderen Ländern andere Geschwindigkeiten gelten. Nur ist in den Papieren deutscher Motorradanhänger meist 60 km/h eingetragen, und schneller fahren kann dann nicht nur als Ordnungswiedrigkeit geahndet werden, sondern auch als fahren ohne gültige Betriebserlaubnis (und das wird nicht lustig, wenns denn passiert)
Unklar ist mir nur, warum das immer noch so ist mit den 60 km/h. Das Argument der noch zu klärenden Fahrsicherheit, das immer wieder gebracht wird, kann ich nun garnicht nachvollziehen. Glauben die etwa, das z.B. ein in den Niederlanden zugelassener Anhänger hinter einem Motorrad mit EG Zulassung sich soviel anders verhält als einer mit deutscher Zulassung? Kann der Anhänger lesen? Sind alle außer den deutschen Amtsschimmeln generell blöd?
Auf jeden Fall ist eins klar: Politik, Recht & Gesetz und Behörden haben NICHTS mit Logik und normalem Denken zu tun, dabei bist du wie auf See, in Gottes Hand!
Gerhard

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Beitragvon Ex-User Eifelheizer » 31. August 2008 11:41

tatsächlich, wer lesen kann ist deutlich im Vorteil ;-)

bleibt also nur die Ausnahme wenn innerorts höher als 60 beschildert ist.
-son Mist aber auch
Ex-User Eifelheizer

 

Beitragvon Ex User Hermann » 31. August 2008 12:11

§18 StVO

Schauen unter (5)2
Ex User Hermann

 

Beitragvon mz_gespann » 31. August 2008 20:08

Hermann, ausnahmsweise war ich mal schneller, sogar fast einen Tag!
Gruß Gerhard

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Beitragvon Martin H. » 31. August 2008 20:10

Hallo,
der Sinn dieses Gesetzes - zumindest in der bestehenden Form - ist in der Tat nicht nachvollziehbar. Wir hatten das Thema schon vor geraumer Zeit hier
http://mz-forum.com/viewtopic.php?t=385 ... t=petition ; es gab damals sogar eine Petition, die bisherige 60 km/h-Grenze aufzuheben. Was weiter daraus wurde, weiß ich auch nicht.
Gruß, Martin.
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Beitragvon Ex-User Eifelheizer » 31. August 2008 21:41

es ist schon erataunlich,

dem Hermann sein §18 regelt den Betrieb auf Autobahnen, §3 das Allgemeine.
Bliebe dann mal zu klären warum ich unter gewissen Umständen in Stadt mit solchen Teilen "rasen" darf.
Ex-User Eifelheizer

 

Beitragvon Ex User Hermann » 1. September 2008 01:31

mz_gespann hat geschrieben:Hermann, ausnahmsweise war ich mal schneller, sogar fast einen Tag!

Hann isch nisch alles jeleesen? :P
Ex User Hermann

 

Beitragvon Ex User Hermann » 1. September 2008 01:32

@Krippe sein Vadder:
Wenn Du nich bald wieder runterkommst, komm ich nach Aachen und dann mußt DU mich bewirten! Das wird HART!
Ex User Hermann

 

Beitragvon Ex-User Eifelheizer » 1. September 2008 17:17

Hermann hat geschrieben:@Krippe sein Vadder:
Wenn Du nich bald wieder runterkommst, komm ich nach Aachen und dann mußt DU mich bewirten! Das wird HART!


machste ja doch nie :bia:
Ex-User Eifelheizer

 

Beitragvon trabimotorrad » 1. September 2008 17:34

Im Großraum Stuttgart gibt es viele Bundesstraßen, die unvermittelt zur Kraftfahrstraße (weißes Auto auf blauem Grund) werden. Manche solche "Kraftfahrstraßen" haben eine 60Km/h Höchstgeschwindigkeit ausgeschildert und genau auf so einer Straße hat mich die "Rennleitung" einmal mit der Schwalbe gestoppt.
Nach langem Hin und Her über Mindestgeschwindigkeit und (bauartbedingte)Höchstgeschwindigkeit haben die mich dann weiterfahren lassen.
Ich legs nicht mehr drauf an, das ist mir zu zeitraubend und stressig...
Gruß aus Wüstenrot, wohnen, wo Andere Urlaub machen...
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Denn vernünftig ist was Freude macht!

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Beitragvon Ex User Hermann » 2. September 2008 03:31

trabimotorrad hat geschrieben:Manche solche "Kraftfahrstraßen" haben eine 60Km/h Höchstgeschwindigkeit ausgeschildert und genau auf so einer Straße hat mich die "Rennleitung" einmal mit der Schwalbe gestoppt.

Auf Kraftfahrstraßen und Autobahnen wird ein sogenanntes "Versicherungskennzeichen" nicht akzeptiert, es gelten nur "große Nummernschilder", auch die geschrumpften der 80er/125er.

Oder anders ausgedrückt: "Stadt - Bindestrich - Buchstabe(n) - Zahl"
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Beitragvon andilescu » 12. September 2008 21:10

Mir ist erinnerlich, dass in einem diesbezüglichen Artikel in der "Motorrad Gespanne" (das Heft ist etwas vergraben) u.a. darüber berichtet wurde, dass ein Anhänger-Gespannfahrer auf der BAB von der Polizei gestoppt und gebeten wurde, doch etwas mehr Gas zu geben - in diesem Fall hat der gesunde Menschenverstand über den Paragraphen gesiegt. Da die Bitte der Polizei der gesetzlichen Grundlage entbehrte, konnte der so beratene Fahrer allerdings nur hoffen, dass die nächste Streifenwagenbesatzung, die ihm begegnen würde, nicht eine ganz andere Sicht der Dinge vertreten würde.
Kommt stets gut heim,
Andreas
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