kutt hat geschrieben: StVO § 15a
Abschleppen von Fahrzeugen
(1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330.1) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.
(2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn eingefahren werden.
(3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.
(4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.
stimmt .. wenn
Kraftrad im Schein steht, darf man nicht schleppen ...
Also am besten an Ort und Stelle verkaufen, damit man das Ding nicht transportieren muß
Mich hat der erste Herr vom ADAC gefragt, ob sich für mein Gespann bei dem Baujahr überhaupt ein Rücktransport lohnt, oder ob er es gleich in Schweden verschrotten lassen soll ...
DAS ist ja mal eine absolute Unverschämtheit!
Mussten wir uns vor 2 Wochen in Südfrankreich auch anhören, als unser GOLF III Variant den Geist
vorübergehend aufgab.
Dank ADAC-Plus-Mitgliedschaft, (die ich extra weg. des "neuen" VW`s nach fast 30 Jahren OHNE ADAC abgeschlossen hatte), ist der VW heimgebracht worden/Mietwagen wurde bezahlt/Heimfahrt organisiert etc.
Also verdient haben die bei mir wirklich nix.
Inzwischen ist der Karren repariert. Grund: die Werkstatt hatte von mir 5(!) x gesagt bekommen, der Eimer verliert Wasser! Antwort: "Ist normal"
Dafür haben sie jetzt die Kopfdichtung umsonst erneuern dürfen!!
Mit dem Gespann: ich habe es, wie oben beschrieben, auch mit dem "Seitenwagen- auf- die -Anhängerbordwand-gelehnt" gemacht.
Ansonsten unterwegs geschraubt. Zum Beispiel eine Autobatterie vom Schrottplatz für 4 Deutsche Mark,
weil, (mal wieder), die rote Ladestromlampe nicht ausging. Verfolgt mich übrigens quer durch alle MZ-Gespanne,
welche ich bisher in meinem Leben besaß.
LG Ralf
ETZ 250 Dreirad 1984, CBR 600 1998, CB 350, Bj.70, ANF 125i, SP 370 Bj.1980